Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Klägerin ist selbständige Fotografin. Sie fotografiert unter anderem Kinder in Kindergärten und Horteinrichtungen. Die von ihr aufgenommenen Lichtbilder bezeichnet sie mit ihrem Namen und ihrer Etablissementbezeichnung. Diesen Hinweis brachte sie im Lauf der Zeit in unterschiedlicher Art und Weise an, etwa durch Aufkleber oder durch Eindrucke auf Schmuckmappen oder Passepartouts. Die Klägerin stellte um 1996 die aus Beilage ./G ersichtlichen und mit Bild... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war bereits Gegenstand zweier Entscheidungen des Senats (4 Ob 229/02h im Sicherungsverfahren; 4 Ob 41/06t im Hauptverfahren); hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auch auf den Aufhebungsbeschluss 4 Ob 41/06t verwiesen. Die Stadt Wien beauftragte 1979 den Maler Friedensreich Hundertwasser und den Architekten DI Josef Krawina mit der Ausarbeitung des Vorentwurfs für ein Wohnbauvorhaben in Wien 3, Kegelgasse/Löwengasse. Hu... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin befasst sich (ua) mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Mit Vereinbarung vom 22. 5. 2001 hat ihr Architekt em Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Josef Krawina (idF: Krawina) alle Werknutzungsrechte am „Hundertwasser-Haus" in Wien, den einzelnen Entwürfen, Skizzen, Vorentwürfen und Plänen eingeräumt. Die Klägerin befasst sich (ua) mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Mit Vereinbarung vom 22. 5. 2001 hat ihr Architekt em Univ.-Prof. D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger "SABAM" nimmt die Urheberrechte ihrer Mitglieder, so auch des Komponisten Thierry de Mey wahr. Sie hat die Klägerin mit der Verwaltung der Rechte an der Aufführung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke ihres Repertoires in Deutschland und Österreich betraut. Thierry de Mey wurde von den Salzburger Festspielen mit der Komposition der Bühnenmusik für das Schauspiel "Dantons Tod" von Georg B... mehr lesen...
Norm: UrhG §20
Rechtssatz: Der Urheber ist ordnungsgemäß bezeichnet, wenn seine Nennung der zwischen Urheber und Verwerter getroffenen Vereinbarung oder - bei Fehlen einer Vereinbarung - der Branchenübung und den technischen Möglichkeiten entspricht. Eine ordnungsgemäße Urheberbezeichnung liegt daher vor, wenn die mehreren Komponisten der Hintergrundmusik eines Dokumentarfilms im Nachspann des Films unter "Musik" angeführt werden, auch wenn ni... mehr lesen...
Norm: UrhG §20
Rechtssatz: Ob und wie der Urheber bezeichnet werden soll, kann Gegenstand einer - ausdrücklichen oder schlüssigen - Vereinbarung zwischen Urheber und Verwerter des Werks sein. Ob der Urheber diese Vereinbarung nachträglich einseitig ändern kann, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu bestimmen. Entscheidungstexte 4 Ob 164/02z Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 16... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform eines Vereines. Zu ihrem Werkbestand gehören u.a. die Werke des österr. Zeichners Willy M***. Die beklagte Kommanditgesellschaft betreibt den Großhandel mit Mal- und Bilderbüchern. Die Klägerin, die u.a. ein gleichlautendes Unterlassungsbegehren stellte, beantragte, der Beklagten durch einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites über den geltend gemachten Unterlassungsanspr... mehr lesen...
Norm: UrhG §19UrhG §20UrhG §21VerwGesG §1
Rechtssatz: Die Wahrnehmung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19-21 UrhG ist jedenfalls dann auf die Verwertungsgesellschaft übertragbar, wenn dies zur wirksamen Ausübung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich ist. Die gewählte Urheberbezeichnung ist Teil der vom Urheber der Verwertungsgesellschaft eingeräumten Werknutzungsrechte. Es handelt sich... mehr lesen...
Die klagende und gefährdete Partei hat beantragt, der beklagten Partei, ihrer Gegnerin, mit einstweiliger Verfügung zur Sicherung ihres diesbezüglichen Unterlassungsanspruches zu verbieten, weiterhin von der Klägerin der Beklagten zur Veröffentlichung übergebene Romane mit der früher vereinbarten Urheberbezeichnung Viki B., einem der mehreren Pseudonyme der Klägerin, bei der Veröffentlichung zu versehen. Sie begrundet diesen Antrag damit, daß sie das Vertragsverhältnis mit der beklagt... mehr lesen...
Norm: UrhG §20UrhG §24UrhG §29
Rechtssatz: Ein Werknutzungsrecht kann sich nur auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten beziehen, nicht aber auf das Recht, eine bestimmte Urheberbezeichnung zu verwenden. Es kann daher auch nicht eine teilweise vorzeitige Auflösung des Werknutzungsvertrages nach § 29 UrhG, die an sich zulässig wäre (hinsichtlich einzelner von mehreren Werken), in der Weise erfo... mehr lesen...