Norm
UrhG §20Rechtssatz
Ein Werknutzungsrecht kann sich nur auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten beziehen, nicht aber auf das Recht, eine bestimmte Urheberbezeichnung zu verwenden. Es kann daher auch nicht eine teilweise vorzeitige Auflösung des Werknutzungsvertrages nach § 29 UrhG, die an sich zulässig wäre (hinsichtlich einzelner von mehreren Werken), in der Weise erfolgen, daß der Urheber bloß das Recht der Urheberbezeichnung unter Weiterbelassung der Verwertungsrechte zurücknimmt und so den Werknutzungsberechtigten in Abänderung des ursprünglichen Vertrages zur Verwendung einer anderen Urheberbezeichnung zwingt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0077621Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0030OB00484_5000000_001