Norm
UrhG §19Rechtssatz
Die Wahrnehmung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19-21 UrhG ist jedenfalls dann auf die Verwertungsgesellschaft übertragbar, wenn dies zur wirksamen Ausübung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich ist. Die gewählte Urheberbezeichnung ist Teil der vom Urheber der Verwertungsgesellschaft eingeräumten Werknutzungsrechte. Es handelt sich bei der Verfolgung derartiger Verstöße nicht etwa nur um die dem österreichischen Recht fremde Ausübung eines abgetretenen Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiellrechtlicher Rechtsbeziehungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077618Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013