Norm
UrhG §20Rechtssatz
Ob und wie der Urheber bezeichnet werden soll, kann Gegenstand einer - ausdrücklichen oder schlüssigen - Vereinbarung zwischen Urheber und Verwerter des Werks sein. Ob der Urheber diese Vereinbarung nachträglich einseitig ändern kann, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116597Im RIS seit
15.08.2002Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019