RS OGH 2002/7/16 4Ob164/02z

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Veröffentlicht am 16.07.2002
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Norm

UrhG §20

Rechtssatz

Der Urheber ist ordnungsgemäß bezeichnet, wenn seine Nennung der zwischen Urheber und Verwerter getroffenen Vereinbarung oder - bei Fehlen einer Vereinbarung - der Branchenübung und den technischen Möglichkeiten entspricht. Eine ordnungsgemäße Urheberbezeichnung liegt daher vor, wenn die mehreren Komponisten der Hintergrundmusik eines Dokumentarfilms im Nachspann des Films unter "Musik" angeführt werden, auch wenn nicht offengelegt wird, welche Werke vom jeweiligen Komponisten stammen, weil weder der jeweilige Filmabschnitt noch das jeweilige Musikstück nachvollziehbar bezeichnet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116598

Dokumentnummer

JJR_20020716_OGH0002_0040OB00164_02Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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