Begründung: Die klagende Partei ist eine mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht errichtete Verwertungsgesellschaft zur treuhändigen Wahrnehmung der den Filmherstellern an Filmwerken und/oder Laufbildern zustehenden Rechte. Sie nimmt u.a. das Recht der öffentlichen Vorführung von Schmalfilmen jedes Formates und von Videogrammen (Videokassetten, Bildplatten, "Video-Clips") wahr. Die klagende Partei vertritt ein umfangreiches Repertoire von Sex- und Unter... mehr lesen...
Norm: UrhG §15UrhG §16
Rechtssatz: Die auf den Endverbraucher umgelegte Urhebervergütung für den Werkgenuß durch einen größeren Personenkreis ist im Verkaufspreis des Vervielfältigungsstückes nicht enthalten. - "Sexshop-Video". Entscheidungstexte 4 Ob 393/86 Entscheidungstext OGH 27.01.1987 4 Ob 393/86 Veröff: SZ 60/9 = GRURInt 1987,609 = MR 1987,54 (M Walter) = WBl 1987,127... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden Parteien sind Hersteller von Spielfilmen. Sie haben ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die erstklagende Partei stellte die Spielfilme "Silver Streak" (1976) und "Mr. Billion" (1977), die zweitklagende Partei die Spielfile "Shaft in Africa" (1973) und "Sunshine Boys" (1975), die Drittklägerin den Spielfilm "Murder by Death" (1976) und die viertklagende Partei "48 hours" (1983) her. Diese Spielfilme wurden in den angeführten Jahren erstmals ... mehr lesen...
Norm: UrhG §15UrhG §16UrhG §18
Rechtssatz: Der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt nicht dazu, mit seiner Hilfe das Werk öffentlich aufzuführen. - "Hotel-Video". Entscheidungstexte 4 Ob 309/86 Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 309/86 Veröff: SZ 59/100 = JBl 1986,656 = GRURInt 1986,728 (Hodik) = MR 1986 H4,20 (M Walter) = ÖBl 1986,132 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §16UrhG §26
Rechtssatz: § 26 Satz 1 UrhG räumt den Beteiligten nach herrschender Auffassung volle Vertragsfreiheit bei der
Begründung: räumlich begrenzter Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen - insbesondere auch bezogen auf das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG - ein, und läßt daher insbesondere auch die vertragliche Ausklammerung eines ganzen Staatsgebietes aus einer solchen Nutzungsbefugnis zu. E... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Ab1UrhG §16 Abs3UrhG §24UrhG §26
Rechtssatz: Hat der Urheber die Verbreitungsbefugnis als Werknutzungsrecht einer Wahrnehmungsgesellschaft eingeräumt und hat diese - oder auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages eine andere nationale Wahrnehmungsgesellschaft - in der Folge eine räumlich beschränkte Werknutzungsbewilligung eingeräumt, dann wird durch eine Verbreitung von Werkstücken außerhalb dieses Vertragsgebietes nicht nur das... mehr lesen...
Norm: UrhG §16UrhG §42b Abs3 Z1
Rechtssatz: Ein Werk wird dann "in Verkehr gebracht", wenn einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten, eingeräumt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 317/60 Entscheidungstext OGH 26.04.1960 4 Ob 317/60 Veröff: SZ 33/45 = ÖBl 1960,118 ... mehr lesen...