Norm
UrhG §16Rechtssatz
Ein Werk wird dann "in Verkehr gebracht", wenn einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten, eingeräumt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0076899Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011