Norm
UrhG §16Rechtssatz
§ 26 Satz 1 UrhG räumt den Beteiligten nach herrschender Auffassung volle Vertragsfreiheit bei der Begründung räumlich begrenzter Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen - insbesondere auch bezogen auf das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG - ein, und läßt daher insbesondere auch die vertragliche Ausklammerung eines ganzen Staatsgebietes aus einer solchen Nutzungsbefugnis zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076885Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_004