Begründung: Rechtliche Beurteilung Wenn auch durch die Inhaftierung in der Regel mangels eines weiteren fortlaufenden Einkommens die Leistungsfähigkeit und damit die zu erbringende Unterhaltsleistung auf Null sinkt, so tritt dieser Umstand nur in Ermangelung eines im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung der Unterhaltspflicht heranzuziehenden Vermögens ein (EFSlg 75.712). Dieses Vermögen ist nicht nur hinsichtlich der außer Frage stehenden Erträgnisse, sond... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §140 AgUVG §4 Z3UVG §7 Abs2UVG §29
Rechtssatz: Das Ruhen der Pflicht zur Unterhaltsleistung ist schon mit dem auf den Beginn der Strafhaft folgenden Monatsersten auszusprechen, wenn der einkommenslose Unterhaltspflichtige auch kein für die Unterhaltsleistung heranziehbares Vermögen besitzt. Dem stehen die Bestimmungen der §§ 7 Abs 2 und 29 UVG nicht entgegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach mit seinem Beschluß vom 6. Juni 1990 (ON 51) aus, daß die dem mj. Karl H*** laut Beschluß ON 21 gemäß den §§ 3 und 4 Z 1 UVG in der Höhe von monatlich S 1.800 gewährten Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum vom 1. Dezember 1989 bis zum 1. Mai 1990 in solche gemäß § 4 Z 3 UVG in der Höhe eines Viertels des in § 6 Abs 1 UVG genannten Richtsatzes von derzeit S 901 abgeändert werden und daß nach Ablauf dieses Zeitraumes die bisherige Regelung wieder ... mehr lesen...
Norm: UVG §26 Abs1UVG §29
Rechtssatz: Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß § 26 Abs 1 UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner herein... mehr lesen...
Begründung: Helmut P***, der Vater der am 12.12.1966 geborenen Angelika Erika P***, befand sich laut Mitteilung des Gefangenhauses Linz in der Zeit vom 20.3.1984 bis 20.6.1984 in Strafhaft. Er wurde auf seinen Antrag mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.4.1984, ON 26, mit Wirkung vom 1.4.1984 für die Dauer der Haft von der Unterhaltspflicht befreit. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.4.1984, ON 27, wurde Angelika Erika P*** gemäß § 4 Z 3 UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuß ... mehr lesen...
Norm: UVG §26UVG §29
Rechtssatz: Die Rückzahlungspflicht nach § 29 UVG erlischt oder verjährt nicht nach 3 Jahren. Entscheidungstexte 2 Ob 602/90 Entscheidungstext OGH 10.10.1990 2 Ob 602/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076929 Dokumentnummer JJR_19901010_OGH0002_0020OB00... mehr lesen...
Begründung: In der Zeit, in der Albert B*** (in der Folge: Vater) eine Freiheitsstrafe verbüßte, erhielten seine vier ehelichen Kinder von April 1984 bis März 1988 Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz stellte den Antrag, den Vater gemäß § 29 UVG zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen von insgesamt S 335.520 zu verpflichten. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Rückzahlung dieses Betrages in 59 Monatsraten a S 5.591 und einer ... mehr lesen...
Norm: UVG §29
Rechtssatz: Der Unterhaltsschuldner ist nur in Ausnahmsfällen verpflichtet, nach § 4 Z 3 UVG gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen. Ein etwas über dem Durchschnitt liegendes Einkommen (hier verdient der Unterhaltsschuldner monatlich 20.870,89 Schilling, er hat jedoch Unterhalt von 6.000 Schilling und auf Grund von Exekutionen 1.065 Schilling monatlich zu bezahlen), begründet noch keine Rückzahlungspflicht. Entsche... mehr lesen...
Norm: UVG §29
Rechtssatz: Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Minderjährigen die Forderung einzutreiben bzw Zahlungen in Empfang zu nehmen und die "hereingebrachten" Beträge dem Präsidenten des OLG zu überweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 659/79 Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 659/79 Europea... mehr lesen...