RS OGH 1990/12/20 8Ob654/90, 10Ob27/10h, 10Ob15/11w

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

UVG §26 Abs1
UVG §29

Rechtssatz

Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß § 26 Abs 1 UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des § 29 UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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