Norm
UVG §29Rechtssatz
Der Unterhaltsschuldner ist nur in Ausnahmsfällen verpflichtet, nach § 4 Z 3 UVG gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen. Ein etwas über dem Durchschnitt liegendes Einkommen (hier verdient der Unterhaltsschuldner monatlich 20.870,89 Schilling, er hat jedoch Unterhalt von 6.000 Schilling und auf Grund von Exekutionen 1.065 Schilling monatlich zu bezahlen), begründet noch keine Rückzahlungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076978Dokumentnummer
JJR_19900620_OGH0002_0020OB00573_9000000_001