RS OGH 1990/6/20 2Ob573/90, 2Ob602/90, 6Ob119/05a

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Norm

UVG §29

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner ist nur in Ausnahmsfällen verpflichtet, nach § 4 Z 3 UVG gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen. Ein etwas über dem Durchschnitt liegendes Einkommen (hier verdient der Unterhaltsschuldner monatlich 20.870,89 Schilling, er hat jedoch Unterhalt von 6.000 Schilling und auf Grund von Exekutionen 1.065 Schilling monatlich zu bezahlen), begründet noch keine Rückzahlungspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076978

Dokumentnummer

JJR_19900620_OGH0002_0020OB00573_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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