Rechtssatz: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der für die Zulässigkeit eines Antrages eines Bürgermeisters gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 geforderte Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in seiner Gemeinde nur mit der Wohnsitzerklärung nach § 15a MeldeG 1991 erbracht werden kann und nur in den im § 17 Abs. 3a erster Satz MeldeG 1991 genannten Fällen von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung abgesehen werden kann. Im RIS seit 31.01.2002 mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 idF 2001/I/028;Novellen BGBl2001/I/028; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 2 Stammrechtssatz Da die Antragslegitimation nach § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 an dem materiellrechtlichen Kriterium "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hängt, kann das eigentliche Reklamationsverfahren nach § 17 leg. cit. erst... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §15 Abs6;MeldeG 1991 §15a idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Novellen BGBl2001/I/028 AnlC; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 5 Stammrechtssatz Wie der Verwaltungsgerichtshof im E 31.8.1999, Zl. 99/05/0076, klargelegt hat, kann ein Bürgermeister gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 nur dann ein Reklamationsverfahren hinsichtlich eines Mensche... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3a idF 2001/I/028;Novellen BGBl2001/I/028; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 7 Stammrechtssatz Für Studierende, die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich im Wesentlichen nur während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung an diesem Wohns... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §15a idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3a idF 2001/I/028;Novellen BGBl2001/I/028; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 6 Stammrechtssatz Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der für die Zulässigkeit eines Antrages eines Bürgermeisters gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 geforderte Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes ... mehr lesen...
Rechtssatz: Für Studierende, die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich im Wesentlichen nur während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung an diesem Wohnsitz aufhalten, kann - sofern nicht auch andere im § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 aufgezählte bzw. nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Kriterien vorliegen - nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie am Studienort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Im RIS seit 31.01.2... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Antragslegitimation nach § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 an dem materiellrechtlichen Kriterium "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hängt, kann das eigentliche Reklamationsverfahren nach § 17 leg. cit. erst eingeleitet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene in der Gemeinde des antragstellenden Bürgermeisters tatsächlich einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Nach Bejahung der Antragslegitimation des Bürgermeisters hat die Behörde in der Folge da... mehr lesen...
Der am 13. Juni 1975 geborene Erstmitbeteiligte hat seinen Hauptwohnsitz (§ 23 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. Nr. 352/1995) in Nußdorf-Debant, Graf-Leonhard-Straße 27 gemeldet. Mit Beginn seines Studiums bezog er am Studienort in Innsbruck Jesuitenkolleg Sillgasse 6 eine Wohnung. Die diesbezügliche Anmeldung erfolgte am 4. Oktober 1993 mit der Mitteilung, dass es sich hiebei nicht um einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, h... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm41/02 Melderecht
Norm: JN §66 Abs1 impl;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Bei Beurteilung des Tatbestandsmerkmales Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach dem MeldeG 1991 kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Au... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Da die Antragslegitimation nach § 17 Abs 2 Z 2 MeldeG 1991 an dem materiell-rechtlichen Kriterium Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen hängt, kann das eigentliche Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG 1991 erst eingeleitet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene in der ... mehr lesen...