RS Vwgh 2001/7/3 2001/05/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §15a idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3a idF 2001/I/028;
Novellen BGBl2001/I/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der für die Zulässigkeit eines Antrages eines Bürgermeisters gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 geforderte Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in seiner Gemeinde nur mit der Wohnsitzerklärung nach § 15a MeldeG 1991 erbracht werden kann und nur in den im § 17 Abs. 3a erster Satz MeldeG 1991 genannten Fällen von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung abgesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050209.X06

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten