Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §15a idF 2001/I/028;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 6Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der für die Zulässigkeit eines Antrages eines Bürgermeisters gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 geforderte Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in seiner Gemeinde nur mit der Wohnsitzerklärung nach § 15a MeldeG 1991 erbracht werden kann und nur in den im § 17 Abs. 3a erster Satz MeldeG 1991 genannten Fällen von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung abgesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050209.X06Im RIS seit
23.11.2001