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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 7Stammrechtssatz
Für Studierende, die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich im Wesentlichen nur während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung an diesem Wohnsitz aufhalten, kann - sofern nicht auch andere im § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 aufgezählte bzw. nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Kriterien vorliegen - nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie am Studienort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050209.X07Im RIS seit
23.11.2001