RS VwGH Erkenntnis 2001/07/03 2001/05/0198

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Rechtssatz

Für Studierende, die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich im Wesentlichen nur während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung an diesem Wohnsitz aufhalten, kann - sofern nicht auch andere im § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 aufgezählte bzw. nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Kriterien vorliegen - nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie am Studienort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.

Im RIS seit
31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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