Da die Antragslegitimation nach § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 an dem materiellrechtlichen Kriterium "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hängt, kann das eigentliche Reklamationsverfahren nach § 17 leg. cit. erst eingeleitet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene in der Gemeinde des antragstellenden Bürgermeisters tatsächlich einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Nach Bejahung der Antragslegitimation des Bürgermeisters hat die Behörde in der Folge das eigentliche Verfahren nach § 17 MeldeG 1991 einzuleiten und darüber zu entscheiden, ob der Betroffene in der Gemeinde, in der er mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, weiterhin seinen Hauptwohnsitz hat.