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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
JN §66 Abs1 impl;Rechtssatz
Bei Beurteilung des Tatbestandsmerkmales Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach dem MeldeG 1991 kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz und zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule und den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Durchaus möglich ist, dass am Hauptwohnsitz - und damit beim Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050076.X03Im RIS seit
21.02.2002