RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0076

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Melderecht

Norm

JN §66 Abs1 impl;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Beurteilung des Tatbestandsmerkmales Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach dem MeldeG 1991 kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz und zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule und den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Durchaus möglich ist, dass am Hauptwohnsitz - und damit beim Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050076.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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