Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerald S*****, vertreten durch Dr.Albert Ritzberger und Dr.Helmut Binder, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 90.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 10.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30.September 1997, GZ 5 R 113/97w-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.März 1997, GZ 24 Cg 106/96m-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei den Betrag von S 43.500,-- samt 4 % Zinsen seit 12.August 1995 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, und festgestellt wird, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden, die dieser aus dem Unfall vom 11.August 1995 erwachsen werden, zu einem Drittel haftet.
Das Mehrbegehren von S 46.500,-- samt 4 % Zinsen seit 12.August 1995 sowie das auf Haftung der beklagten Partei zur Gänze gerichtete Feststellungsmehrbegehren werden hingegen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die anteilig mit S 4.765,-- bestimmten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war in der Zeit vom 3.7.1995 bis 2.1.1996 Grundwehrdiener beim Österreichischen Bundesheer. Während eines von ihm zu verrichtenden Wachdienstes erlitt er am 11.8.1995 einen Innen- und Außenknöchelbruch rechts mit Abbruch der hinteren Kante des Schienbeins. Im postoperativen Verlauf kam es zum Auftreten einer vorübergehenden Teillähmung des Wadenbeinnervs. Er leidet heute noch an einer angedeuteten Fußheberschwäche sowie einer herabgesetzten Sensibilität im Bereich des GZ-Strahles rechts. Dauerfolgen sind nicht auszuschließen, die Verletzungsfolgen entsprechen zur Zeit einer Invalidität im Ausmaß von etwa 10 bis 15 %.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung eines Schmerzengelds von S 90.000 und die Feststellung, daß sie ihm für künftige, aus dem Unfall vom 11.8.1995 resultierende Folgen einzustehen habe. Der Kläger habe im Zuge der Ausübung seines Wachdienstes mit der rechten Hand nach einem Schranken gegriffen, der deshalb zu Boden gestürzt sei, weil die Halbschale, auf der der Schranken an seinem freien Ende üblicherweise aufliege, gebrochen und dieser daher nicht gegen einen Absturz gesichert gewesen sei. Der Kläger sei auf diese Situation nicht vorbereitet gewesen, er habe das Gleichgewicht verloren, sei gestürzt und habe dabei die schon weiter oben beschriebenen Verletzungen erlitten. Dauerschäden seien nicht auszuschließen. Die beklagte Partei hafte für die Schadhaftigkeit und Funktionsuntauglichkeit der Sicherungseinrichtungen, die den Verantwortlichen des Truppenübungsplatzes hätten bekannt sein müssen, sie hafte also für das Verschulden ihrer Organe infolge schuldhafter Verletzung von Sicherungspflichten.
Die beklagte Partei wendete ein, daß sich der Kläger die Verletzungen durch eigene Unachtsamkeit bzw Nachlässigkeit im Wachdienst zugezogen habe. Er habe sich befehlswidrig auf den nicht zum Sitzen vorgesehenen Schranken gesetzt. Der Wachauftrag an den Kläger als Kontrollposten habe dahin gelautet, Fahrzeuge und Personen zu kontrollieren und den Schranken zu betätigen. Zum Unfallszeitpunkt habe kein Kraftfahrzeug- bzw Personenverkehr stattgefunden, sodaß der Kläger keine Betätigung des Schrankens vorzunehmen gehabt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte fest, der Schranken habe eine zu einem Handgranatenwurfplatz führende Straße abgesichert. Es sei Aufgabe des Klägers als Kontrollposten gewesen, den Schranken zu sichern, allfällige Fahrzeuge zu kontrollieren sowie den Schranken zu öffnen und eine bergabwärts liegende Stachelbandrolle wegzuräumen. Bei der Schrankenanlage habe die "bergabseitige" untere Hälfte der Halbschale gefehlt, sodaß der Schlagbaum bei seitlicher Berührung "die Auflage leicht verlassen und zu Boden" habe fallen können. Tags zuvor habe ein Oberleutnant im Zuge der Kontrolle der Örtlichkeiten diesen Zustand der Schrankenanlage wahrgenommen. Um den Wachdienst ordnungsgemäß auszuführen, sei es nicht nötig, daß sich der diensthabende Wachsoldat an den Schranken anlehne. Derartiges sei aber auch nicht verboten und demgemäß auch nicht disziplinär zu ahnden. Der Kläger habe sich an den Schlagbaum gelehnt, wobei sein Gesicht zum Berg hin gerichtet war. Durch das Anlehnen habe sich der Schlagbaum nach hinten bewegt, sei aus der mangelhaften Halterung geglitten, zu Boden gefallen und mit dem rechten Fuß des Klägers unmittelbar vor dem Fersenbein in Berührung gekommen. Daraufhin sei der Kläger rückwärts in die Stachelbandrolle gefallen. Er sei weder gewillt noch im Begriff gewesen, sich auf den Schranken zu setzen. Er habe im Zuge der Dienstverrichtung zuvor schon des öfteren den Schranken geöffnet und geschlossen. Es sei ihm nicht aufgefallen, daß irgendetwas (die Halbschale) fehle. Die obere Halbschale, die zur Arretierung des Schlagbaums vorgesehen sei, sei stets offen gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die beklagte Partei für den mangelhaften Zustand der Schrankenanlage hafte. Eine pflichtgetreue, wachsame und gewissenhafte Erfüllung des Wachauftrags bei einsatzmäßigen Grundsätzen schließe ein Anlehnen an den Schranken nicht aus. Der Kläger habe den mangelhaften Zustand der Schrankenanlage nicht bemerken können und sei auch nicht verpflichtet gewesen, Untersuchungen dahin anzustellen, ob der Schlagbaum einem geringfügigen Anlehndruck - was bei jedem Schranken als selbstverständlich vorauszusetzen sei - standhalten werde. Es sei dem Kläger daher kein Mitverschulden anzulasten.
Das Gericht zweiter Instanz änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies; es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aufgabe des Klägers im Zuge des Wachdienstes sei es vordringlich gewesen, die zur Straßensperre (= Schrankenanlage samt Stachelbandrolle) führende Straße zu beobachten. Nicht das Anlehnen an den Schlagbaum schlechhin, sondern daß dies mit dem Rücken des Klägers, somit mit bergwärts weisender Vorderseite des Körpers, erfolgt sei, stehe mit dem erteilten Wachauftrag eindeutig im Widerspruch. Die Schrankenanlage stelle ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB dar. Dessen Besitzer sei grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen des Werks herbeigeführt werde. Der Schlagbaum sei wegen Fehlens eines Teils der unteren Halbschale im bergabseitigen Bereich augenfällig instabil gewesen, was dem Kläger bei Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit eines Wachsoldaten hätte auffallen müssen. Der instabile Schlagbaum habe nicht dazu gedient, einen Absturz zu verhindern, er sei erkennbar auch nicht zum Anlehnen geeignet gewesen. Derjenige, der sich an einen Gegenstand anlehne, der nicht zum Anlehnen geschaffen sei, müsse sich überzeugen, ob er einem Anlehndruck standhalten werde. Der Unfall des Klägers sei durch dessen höchst unvorsichtiges Verhalten, welches eine erhebliche Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern darstelle, herbeigeführt worden.Das Gericht zweiter Instanz änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies; es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aufgabe des Klägers im Zuge des Wachdienstes sei es vordringlich gewesen, die zur Straßensperre (= Schrankenanlage samt Stachelbandrolle) führende Straße zu beobachten. Nicht das Anlehnen an den Schlagbaum schlechhin, sondern daß dies mit dem Rücken des Klägers, somit mit bergwärts weisender Vorderseite des Körpers, erfolgt sei, stehe mit dem erteilten Wachauftrag eindeutig im Widerspruch. Die Schrankenanlage stelle ein Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB dar. Dessen Besitzer sei grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen des Werks herbeigeführt werde. Der Schlagbaum sei wegen Fehlens eines Teils der unteren Halbschale im bergabseitigen Bereich augenfällig instabil gewesen, was dem Kläger bei Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit eines Wachsoldaten hätte auffallen müssen. Der instabile Schlagbaum habe nicht dazu gedient, einen Absturz zu verhindern, er sei erkennbar auch nicht zum Anlehnen geeignet gewesen. Derjenige, der sich an einen Gegenstand anlehne, der nicht zum Anlehnen geschaffen sei, müsse sich überzeugen, ob er einem Anlehndruck standhalten werde. Der Unfall des Klägers sei durch dessen höchst unvorsichtiges Verhalten, welches eine erhebliche Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern darstelle, herbeigeführt worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, und teilweise berechtigt.
Die Verpflichtung, für einen ordnungsgemäßen Zustand von militärischen Anlagen (hier: Schrankenanlage) während des Dienstes von Grundwehrdienern zu sorgen, ist eine Nebenpflicht aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist (hier: Wachdienst), sind auch alle mit ihrer Durchführung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Die militärischen Vorgesetzten des Klägers waren diesem zur Fürsorge verpflichtet. Die österreichische Wehrverfassung behandelt den Soldaten ähnlich wie einen Beamten und steht zu ihm in einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Beziehung. Wenn sich der Unfall des Klägers während der Ableistung dessen Grundwehrdienstes im Zuge eines Wachdienstes ereignete, er also in Erfüllung seiner Pflichten aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zur beklagten Partei tätig war, dann traf diese bzw die für sie zur Handlung Verpflichteten die Pflicht, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Schrankenanlage zu sorgen. Die ihm zugefügten Schäden kann der Kläger daher im Amtshaftungsweg geltend machen (SZ 59/112; Schragel, AHG2, Rz 302, Ergänzungsheft Rz 302; vgl SZ 69/148; SZ 65/16; SZ 59/68).Die Verpflichtung, für einen ordnungsgemäßen Zustand von militärischen Anlagen (hier: Schrankenanlage) während des Dienstes von Grundwehrdienern zu sorgen, ist eine Nebenpflicht aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist (hier: Wachdienst), sind auch alle mit ihrer Durchführung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Die militärischen Vorgesetzten des Klägers waren diesem zur Fürsorge verpflichtet. Die österreichische Wehrverfassung behandelt den Soldaten ähnlich wie einen Beamten und steht zu ihm in einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Beziehung. Wenn sich der Unfall des Klägers während der Ableistung dessen Grundwehrdienstes im Zuge eines Wachdienstes ereignete, er also in Erfüllung seiner Pflichten aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zur beklagten Partei tätig war, dann traf diese bzw die für sie zur Handlung Verpflichteten die Pflicht, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Schrankenanlage zu sorgen. Die ihm zugefügten Schäden kann der Kläger daher im Amtshaftungsweg geltend machen (SZ 59/112; Schragel, AHG2, Rz 302, Ergänzungsheft Rz 302; vergleiche SZ 69/148; SZ 65/16; SZ 59/68).
Nach den Feststellungen fehlte die bergabseitige untere Hälfte der Halbschale am Schrankensteher, weshalb der Schlagbaum von der Auflage rutschen konnte und woraus - infolge Anlehnens - die Verletzung des Klägers resultierte (S 5 des Berufungsurteils). Der Umstand des Fehlens der Hälfte der Halbschale war den Verantwortlichen der beklagten Partei bekannt, doch hätte dieser Umstand auch dem Kläger auffallen müssen. Der äußerlich deutlich ersichtliche Zustand des Schrankenstehers hätte beim Kläger den Schluß nahelegen müssen, daß er sich zumindest an der einen Schlagbaumseite nicht anlehnen dürfe. Wenn er den Zustand des Objekts, das er als Stütze zu benutzen beabsichtigte, nicht weiter beachtete und sich an den Schlagbaum ohne nähere Kontrolle anlehnte, dann hat er Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern zu vertreten (vgl ZVR 1978/111; Reischauer aaO Rz 19 zu § 1319). Daß der Kläger die Anlage nicht "bestimmungsgemäß" benutzte (vgl JBl 1980, 590), ist für das Verschulden der beklagten Partei nicht von Bedeutung, weil das Anlehnen an den Schlagbaum einer Schrankenanlage absolut nichts Ungewöhnliches ist, womit die beklagte Partei nicht hätte rechnen müssen (vgl ImmZ 1972, 172; SZ 36/103; SZ 13/5). Ein Verstoß des Klägers gegen den ihm erteilten Wachauftrag ist in der Tatsache, daß er sich an den von ihm zu bedienenden Schlagbaum anlehnte, nicht zu erblicken.Nach den Feststellungen fehlte die bergabseitige untere Hälfte der Halbschale am Schrankensteher, weshalb der Schlagbaum von der Auflage rutschen konnte und woraus - infolge Anlehnens - die Verletzung des Klägers resultierte (S 5 des Berufungsurteils). Der Umstand des Fehlens der Hälfte der Halbschale war den Verantwortlichen der beklagten Partei bekannt, doch hätte dieser Umstand auch dem Kläger auffallen müssen. Der äußerlich deutlich ersichtliche Zustand des Schrankenstehers hätte beim Kläger den Schluß nahelegen müssen, daß er sich zumindest an der einen Schlagbaumseite nicht anlehnen dürfe. Wenn er den Zustand des Objekts, das er als Stütze zu benutzen beabsichtigte, nicht weiter beachtete und sich an den Schlagbaum ohne nähere Kontrolle anlehnte, dann hat er Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern zu vertreten vergleiche ZVR 1978/111; Reischauer aaO Rz 19 zu Paragraph 1319,). Daß der Kläger die Anlage nicht "bestimmungsgemäß" benutzte vergleiche JBl 1980, 590), ist für das Verschulden der beklagten Partei nicht von Bedeutung, weil das Anlehnen an den Schlagbaum einer Schrankenanlage absolut nichts Ungewöhnliches ist, womit die beklagte Partei nicht hätte rechnen müssen vergleiche ImmZ 1972, 172; SZ 36/103; SZ 13/5). Ein Verstoß des Klägers gegen den ihm erteilten Wachauftrag ist in der Tatsache, daß er sich an den von ihm zu bedienenden Schlagbaum anlehnte, nicht zu erblicken.
Die Verletzung der der beklagten Partei obliegenden und von ihr grundsätzlich auch gar nicht bestrittenen Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger als ihrem Grundwehrdiener ist sohin gegenüber dem Verschulden des Klägers, der ihm anzulastenden Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, abzuwägen. Wenngleich das Anlehnen an den Schlagbaum keine "ungewöhnliche" Handlung des Klägers darstellte, ist zu beachten, daß er als Wachhabender zu besonderer Aufmerksamkeit in jeglicher Hinsicht verpflichtet war, um den Erfolg der von ihm zu verrichtenden Wachtätigkeit nicht zu gefährden. Er war daher zu besonderer Sorgfalt verpflichtet und hätte den Zustand der von ihm als Stütze gewählten Schrankenanlage genau kontrollieren müssen. Unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls kommt sohin der Sorglosigkeit des Klägers mehr Gewicht zu als der Verletzung der Fürsorgepflicht durch die beklagte Partei, und erscheint eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Demgemäß war die Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 11.8.1995 zu einem Drittel festzustellen. Ausgehend von einem der Höhe nach mit S 130.500 bezifferten Schmerzengeldanspruch (S 2 des Schriftsatzes vom 28.1.1997) ist dem Kläger Schmerzengeld im Ausmaß von S 43.500 zuzusprechen.
In diesem Umfang sind die vorinstanzlichen Urteile abzuändern.
Die Frage, ob die beklagte Partei auch gemäß § 1319 ABGB haftete - wovon das Berufungsgericht ausging -, kann auf sich beruhen, weil das Ergebnis bei Bejahung einer solchen Haftung nicht anders lauten könnte. Ein als Absperrung dienender Schranken wäre grundsätzlich als Werk im Sinne des § 1319 ABGB anzusehen (SZ 53/143). Nach den Feststellungen ist die beklagte Partei auch Besitzer dieses Schrankens, weil sie über dessen Gebrauch disponieren konnte (8 Ob 611/89; SZ 61/132). Gemäß § 1319 ABGB hätte die beklagte Partei zu beweisen, daß sie alle zur Abwendung von Gefahren erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe, wobei sich das Maß der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls bestimmte (SZ 59/121; EvBl 1983/63; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu § 1319). Beim festgestellten Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei tatsächlich alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hätte, doch ist die Verursachung des Schadens (das "Mitverschulden") durch den Geschädigten entsprechend zu berücksichtigen (Reischauer aaO, Rz 19 zu § 1319).Die Frage, ob die beklagte Partei auch gemäß Paragraph 1319, ABGB haftete - wovon das Berufungsgericht ausging -, kann auf sich beruhen, weil das Ergebnis bei Bejahung einer solchen Haftung nicht anders lauten könnte. Ein als Absperrung dienender Schranken wäre grundsätzlich als Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB anzusehen (SZ 53/143). Nach den Feststellungen ist die beklagte Partei auch Besitzer dieses Schrankens, weil sie über dessen Gebrauch disponieren konnte (8 Ob 611/89; SZ 61/132). Gemäß Paragraph 1319, ABGB hätte die beklagte Partei zu beweisen, daß sie alle zur Abwendung von Gefahren erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe, wobei sich das Maß der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls bestimmte (SZ 59/121; EvBl 1983/63; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu Paragraph 1319,). Beim festgestellten Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei tatsächlich alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hätte, doch ist die Verursachung des Schadens (das "Mitverschulden") durch den Geschädigten entsprechend zu berücksichtigen (Reischauer aaO, Rz 19 zu Paragraph 1319,).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Ausgehend von einem allfälligen Mitverschulden und in Kenntnis des medizinischen Sachverständigengutachtens machte der Kläger (nur) S 90.000 an Schmerzengeld geltend, sodaß er bei Zuspruch von S 43.500 und bei Feststellung der Haftung der beklagten Partei zu einem Drittel (Feststellungsstreitwert nur S 10.000) als mit etwa der Hälfte obsiegend anzusehen ist. Demgemäß sind die Prozeßkosten gegeneinander aufzuheben und ist dem Kläger die Hälfte der von ihm getragenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren erster und dritter Instanz) zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Ausgehend von einem allfälligen Mitverschulden und in Kenntnis des medizinischen Sachverständigengutachtens machte der Kläger (nur) S 90.000 an Schmerzengeld geltend, sodaß er bei Zuspruch von S 43.500 und bei Feststellung der Haftung der beklagten Partei zu einem Drittel (Feststellungsstreitwert nur S 10.000) als mit etwa der Hälfte obsiegend anzusehen ist. Demgemäß sind die Prozeßkosten gegeneinander aufzuheben und ist dem Kläger die Hälfte der von ihm getragenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren erster und dritter Instanz) zuzuerkennen.
Anmerkung
E49622 01A00168European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00016.98D.0324.000Dokumentnummer
JJT_19980324_OGH0002_0010OB00016_98D0000_000