Norm: ABGB §94 Abs2EheG §75
Rechtssatz: § 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht. Entscheidungstexte 1 Ob 56/14p Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt laufende und rückständige Unterhaltsbeträge aufgrund eines Scheidungsvergleichs, nach dessen Inhalt ihr Anspruch zwar bei Wiederverheiratung erlöschen, jedoch auch bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft bestehen soll. Der Kläger stützte seine Oppositionsklage (nach § 35 EO) gegen seine geschiedene Ehefrau in dritter Instanz allein auf die Behauptung, diese führe eine über eine „reine" Lebensgemeinschaft hinausgehende Beziehung mit einem anderen Ma... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die zwischen den Streitteilen am 10. 7. 1993 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25. 3. 1998 nach § 55a EheG geschieden. In Punkt 4 der zwischen den Streitteilen anlässlich der Scheidung abgeschlossenen Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG verpflichtete sich der Kläger befristet auf sieben Jahre, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von S 3.400 zu bezahlen. Weiters war ausdrücklich vorgesehen, dass die „ges... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C6EheG §75
Rechtssatz: Im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen. Entscheidungstexte 6 Ob 28/07x Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 28/07x Beisatz: Sittenwidrig ist ein Unterhaltsbegehren bei einer derart intensiven und umfassenden Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger verpflichtete sich im Scheidungsverfahren mit Vergleich vom 28. 2. 1995, der Beklagten Unterhalt im Sinne des § 66 EheG zu leisten, und zwar beginnend mit 1. 3. 1995 monatlich S 4.000. Der Kläger verpflichtete sich im Scheidungsverfahren mit Vergleich vom 28. 2. 1995, der Beklagten Unterhalt im Sinne des Paragraph 66, EheG zu leisten, und zwar beginnend mit 1. 3. 1995 monatlich S 4.000. Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIa1ABGB §936 VIIbABGB §936 VIIcEheG §75
Rechtssatz: Der allgemeine Ausschluß der Umstandsklausel umfaßt jede Änderung der Sachlage somit bei einem im Zuge des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen Unterhaltsvergleich auch den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft durch die Unterhaltsberechtigte. Die vertragliche Zusicherung von Unterhalt auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft ist nicht sittenwidrig. ... mehr lesen...
Begründung: Im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Ehescheidung, die mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. April 1979, GZ 23 Cg 23/79-11, ausgesprochen wurde, haben die Parteien im gerichtlichen Vergleich unter anderem ihre Unterhaltsansprüche geregelt. Der Kläger hat sich verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Juni 1980 einen wertgesicherten monatlichen Unterhalt von S 6.000,- unabhängig von einer Erwerbstätigkeit und einem Einkommen der Beklagten jewe... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C6ABGB §879 Abs1 BIIa3EheG §75
Rechtssatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten ruht iS der E SZ 27/134, solange der Unterhaltsberechtigte mit einem anderen Person eine außereheliche Lebensgemeinschaft führt, eine vertragliche Übernahme der Unterhaltsverpflichtung auch für diesen Fall ist aber nicht sittenwidrig. Entscheidungstexte 6 Ob 630/81 ... mehr lesen...
Norm: EheG §75
Rechtssatz: § 75 EheG ist als Folge eines vom Gesetzgeber typischerweise angenommenen Fortfalles des Unterhaltsbedürfnisses auf Seiten des Berechtigten anzusehen, nicht aber als ein Entfall seiner Unterhaltswürdigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 630/81 Entscheidungstext OGH 21.05.1981 6 Ob 630/81 Veröff: RZ 1982/3 S 11 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C7ABGB §914 IIIaEheG §75
Rechtssatz: § 75 EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Streitteile" ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn die Parteien an eine Wiederverehelichung nicht dachten. ... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom30. September 1964 aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Ehegatten am 30. September 1964 einen gerichtlichen Vergleich, worin sich der Mann verpflichtete, seiner geschiedenen Frau einen monatlichen Unterhalt von 600 S jeweils am Monatsersten im vorhinein bei einem Respiro von fünf Tagen zu bezahlen. Zur Hereinbringung des am 1. September 1965 fälligen Unterhaltsbetr... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C2ABGB §91 C6EheG §66 ffEheG §74EheG §75EO §35 Af
Rechtssatz: Da der Unterhalt monatlich im vorhinein zu bezahlen ist, ist er auch für den Monat, in dem die Lebensgemeinschaft begründet wurde, bzw die Hochzeit stattfand, noch zu leisten (Schwind S 245; Hoffmann-Stephan S 317; Gerold, EheG S 280; Volkmar, Großd. Eherecht S 281; v. Scanzoni, Das großd. EheG. S 263, 264; Entscheidung vom 23.01.1929; JBl 1929,304 = ZBl 1929,128; die ... mehr lesen...
Norm: 1.DVEheG §321.DVEheG §75ZPO §146 I
Rechtssatz: Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Sühneversuches. Entscheidungstexte 3 Ob 733/54 Entscheidungstext OGH 03.11.1954 3 Ob 733/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036559 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...