TE OGH 2007/3/16 6Ob28/07x

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann A*****, vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Marina A*****, vertreten durch Mag. Dr. Erich Keber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 4.200,53 s.A., über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. September 2006, GZ 1 R 358/06p-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 24. März 2006, GZ 4 C 8/05z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die zwischen den Streitteilen am 10. 7. 1993 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25. 3. 1998 nach § 55a EheG geschieden. In Punkt 4 der zwischen den Streitteilen anlässlich der Scheidung abgeschlossenen Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG verpflichtete sich der Kläger befristet auf sieben Jahre, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von S 3.400 zu bezahlen. Weiters war ausdrücklich vorgesehen, dass die „gesetzlichen Regelungen (Wiederverehelichung der Erstantragstellerin bzw Eingehen einer Lebensgemeinschaft)" von dieser „Fixvereinbarung" unberührt bleiben sollten.Die zwischen den Streitteilen am 10. 7. 1993 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25. 3. 1998 nach Paragraph 55 a, EheG geschieden. In Punkt 4 der zwischen den Streitteilen anlässlich der Scheidung abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG verpflichtete sich der Kläger befristet auf sieben Jahre, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von S 3.400 zu bezahlen. Weiters war ausdrücklich vorgesehen, dass die „gesetzlichen Regelungen (Wiederverehelichung der Erstantragstellerin bzw Eingehen einer Lebensgemeinschaft)" von dieser „Fixvereinbarung" unberührt bleiben sollten.

Der Kläger begehrt Rückersatz des von ihm zwischen September 1998 bis Jänner 2000 erbrachten Unterhalts. Die Beklagte sei unmittelbar nach der Scheidung eine gleichgeschlechtliche Beziehung eingegangen und habe jedenfalls über den Monat August 2003 hinaus eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft geführt. Aufgrund der anlässlich der Scheidung getroffenen Vereinbarung über das Ruhen des Unterhaltsanspruchs für den Fall der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft habe sie den - teilweise nur unter Druck geleisteten - Unterhalt für den vorerwähnten Zeitraum rückzuerstatten.

Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang der Klage statt. Dabei traf es im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Bereits vor September 1998 hatte die Beklagte eine intime Beziehung zu Brigitte F*****. Jedenfalls seit September 1998 wohnte Brigitte F***** in der Regel von Montag bis Freitag bei der Beklagten und deren Kindern und war in der gesamten Haushaltsorganisation wie ein Familienmitglied integriert. Gewisse Aufgaben übernahm die Beklagte, andere wieder Brigitte F*****. Sie tätigte auch Putzarbeiten, versorgte die Wäsche oder ging einkaufen, während die Beklagte überwiegend für das Kochen zuständig war. Auch die Wäsche wurde überwiegend von der Beklagten gebügelt. Während der Wochenenden unternahmen alle gemeinsam entweder Freizeitaktivitäten oder es fuhren auch die Beklagte mit deren Kindern und Brigitte F***** in deren Wohnung nach O*****. Während der gesamten Dauer der Beziehung zwischen der Beklagten und Brigitte F***** handelte es sich auch um eine sexuelle Beziehung.

Lebensmitteleinkäufe wurden sowohl von Brigitte F***** als auch von der Beklagten bezahlt. Die Fixkosten für die Wohnung wurden von der Beklagten bezahlt. Mehr als einmal glich Brigitte F***** während der Lebensgemeinschaft den auf dem Konto der Beklagten entstandenen Negativsaldo aus. Die Urlaubskosten wurden überwiegend von Brigitte F***** getragen.

Die persönliche Nahebeziehung zwischen Brigitte F***** und der Beklagten war während der Lebensgemeinschaft so eng, dass jeder an den alltäglichen Sorgen und Nöten im Bereich des Berufslebens der anderen Anteil nahm. Während der schweren Erkrankung des Vaters von Brigitte F***** erfuhr diese auch seelische Unterstützung durch die Beklagte.

Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass die Verbindung zwischen der Beklagten und Brigitte F***** als Lebensgemeinschaft anzusehen sei. Mangels stichhaltiger Argumente für eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsfolgen aus einer heterosexuellen und einer homosexuellen Lebensgemeinschaft habe daher der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus der Scheidungsvereinbarung mit dem Kläger während der Dauer der Lebensgemeinschaft der Beklagten geruht, womit der Rückforderungsanspruch des Klägers zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Entscheidung vom 24. 7. 2003, Nr 40016/98, in der Ablehnung des Eintrittsrechts eines gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten nach § 14 Abs 3 MRG durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshof 6 Ob 2325/96x eine Verletzung der Art 14 und 8 MRK erblickt. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 10. 10. 2005, G 87-88/05, V 65-66/05, erst jüngst die Beschränkung der Mitversicherung von über einen bestimmten Zeitraum in Hausgemeinschaft lebenden und in dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führenden Personen auf andersgeschlechtliche Personen ebenfalls als eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts nach Art 14 MRK und damit als gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Benachteiligung aufgehoben. Im Lichte dieser Erkenntnisse vermöge das Berufungsgericht der Ansicht, von einer Lebensgemeinschaft könne nur bei Vorliegen einer „eheähnlichen" Gemeinschaft im Sinne einer heterosexuellen Partnerschaft ausgegangen werden, nicht mehr weiter beizutreten. Das Abstellen auf eine heterosexuelle Beziehung führe dazu, dass der Unterhaltsanspruch eines Partners schon wegen der rechtlichen Unmöglichkeit einer Eheschließung zwischen Partnern gleichen Geschlechts (§ 44 ABGB) niemals zum Erlöschen nach § 75 EheG führen könnte, sich somit zu einer „ewigen Rente" wandeln würde. Andererseits reiche für die Annahme einer Lebensgemeinschaft auch nach der bisher herrschenden Definition das Vorliegen mehrerer Elemente aus. So könne von einer Lebensgemeinschaft auch dann gesprochen werden, wenn einzelne Elemente der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht besonders ausgeprägt seien oder überhaupt fehlten, wie dies etwa bei körperlicher Unfähigkeit zum Vollzug des Geschlechtsaktes oder hohem Alter der Partner der Fall sein könne.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Entscheidung vom 24. 7. 2003, Nr 40016/98, in der Ablehnung des Eintrittsrechts eines gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshof 6 Ob 2325/96x eine Verletzung der Artikel 14 und 8 MRK erblickt. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 10. 10. 2005, G 87-88/05, römisch fünf 65-66/05, erst jüngst die Beschränkung der Mitversicherung von über einen bestimmten Zeitraum in Hausgemeinschaft lebenden und in dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führenden Personen auf andersgeschlechtliche Personen ebenfalls als eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts nach Artikel 14, MRK und damit als gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Benachteiligung aufgehoben. Im Lichte dieser Erkenntnisse vermöge das Berufungsgericht der Ansicht, von einer Lebensgemeinschaft könne nur bei Vorliegen einer „eheähnlichen" Gemeinschaft im Sinne einer heterosexuellen Partnerschaft ausgegangen werden, nicht mehr weiter beizutreten. Das Abstellen auf eine heterosexuelle Beziehung führe dazu, dass der Unterhaltsanspruch eines Partners schon wegen der rechtlichen Unmöglichkeit einer Eheschließung zwischen Partnern gleichen Geschlechts (Paragraph 44, ABGB) niemals zum Erlöschen nach Paragraph 75, EheG führen könnte, sich somit zu einer „ewigen Rente" wandeln würde. Andererseits reiche für die Annahme einer Lebensgemeinschaft auch nach der bisher herrschenden Definition das Vorliegen mehrerer Elemente aus. So könne von einer Lebensgemeinschaft auch dann gesprochen werden, wenn einzelne Elemente der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht besonders ausgeprägt seien oder überhaupt fehlten, wie dies etwa bei körperlicher Unfähigkeit zum Vollzug des Geschlechtsaktes oder hohem Alter der Partner der Fall sein könne.

Für eine Lebensgemeinschaft würden im Wesentlichen neben dem Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deren Anlegung auf längere Dauer und eine unzertrennliche Gemeinschaft sowie gegenseitiger Beistand gefordert. Gerade diese Wesensmerkmale, die aus dem Gefühl der Zusammengehörigkeit, der seelischen Gemeinschaft des Teilens von Freud und Leid sowie der Leistung von Beistand entspringen, bildeten mit Rücksicht auf die (mittlerweile überwiegend anerkannte) Abdingbarkeit der Zeugung von Nachkommenschaft und der - bis zu einem gewissen Grad zulässigen - Vereinbarung sexueller Toleranz auch in einer Ehe die wesentlichen Elemente der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Im Übrigen verschließe die heutige Gesellschaft vor der möglichen und tatsächlichen Vielfältigkeit partnerschaftlicher Beziehungen nicht nur nicht mehr die Augen, sondern toleriere diese auch zunehmend, welcher Umstand auch im Sommer 2006 zu einem Gesetzesvorhaben zur Implementierung auch gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in die österreichische Rechtsordnung geführt habe und letztlich nur an divergierenden Ansichten über die Regelung von Detailbereichen gescheitert sei.

Zusammenfassend gelangte das Berufungsgericht daher zu der Auffassung, dass die Beschränkung der Rechtsfolge des Ruhens des Unterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten während des Bestehens einer Lebensgemeinschaft nicht von der sexuellen Orientierung der Partner abhänge, sondern hiefür auf die entscheidenden Kriterien der Lebensgemeinschaft, nämlich die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl der Parteien, die Leistung von Beistand und die seelische Gemeinschaft abzustellen sei. Damit habe der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger im klagsgegenständlichen Zeitraum geruht. Der Rückforderungsanspruch des Klägers unterliege als Leistungskondiktion der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1431 ABGB (Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, § 1478 ABGB Rz 1).Zusammenfassend gelangte das Berufungsgericht daher zu der Auffassung, dass die Beschränkung der Rechtsfolge des Ruhens des Unterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten während des Bestehens einer Lebensgemeinschaft nicht von der sexuellen Orientierung der Partner abhänge, sondern hiefür auf die entscheidenden Kriterien der Lebensgemeinschaft, nämlich die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl der Parteien, die Leistung von Beistand und die seelische Gemeinschaft abzustellen sei. Damit habe der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger im klagsgegenständlichen Zeitraum geruht. Der Rückforderungsanspruch des Klägers unterliege als Leistungskondiktion der 30-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1431, ABGB (Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Paragraph 1478, ABGB Rz 1).

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht zur zentralen Frage, ob eine Lebensgemeinschaft auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern das Ruhen des Unterhaltsanspruchs zur Folge habe, von der herrschenden (älteren) Judikatur abgegangen sei und jüngere Entscheidungen des Höchstgerichtes zu dieser Frage nicht auffindbar seien.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass die Revision - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - rechtzeitig ist:

Die beklagte Partei stellte innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 26. 5. 2006 (ON 23) wurde der beklagten Partei ausdrücklich „für das Berufungsverfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang" bewilligt. Erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses füllte das Erstgericht das Formular ZPForm 4 „Bewilligung der Verfahrenshilfe, Beigebung eines Rechtsanwaltes" aus, ohne darin auf die bereits mit Beschluss ON 23 erfolgte Entscheidung zu verweisen. Vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer wurde daraufhin der bisherige Beklagtenvertreter Dr. Erich Keber als Verfahrenshelfer bestellt.

Die Zustellung der Berufungsentscheidung erfolgte am 5. 10. 2006. Am 2. 11. 2006 beantragte die beklagte Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zwecks Erhebung der Revision (ON 30). Daraufhin bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 3. 11. 2006 (ON 31) der Beklagten „für das Revisionsverfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang". Die Ausfertigung dieses Beschlusses erfolgte wiederum ohne Verwendung des Formulars ZPForm 4. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung füllte das Erstgericht mit Datum 3. 11. 2006 das Formular ZPForm 4 (ON 32) aus. Darin war als Beklagtenvertreter ein „zu bestellender Verfahrenshelfer" angeführt. Nach einem Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 5. 12. 2006 vertritt (offenbar aufgrund einer telefonischen Mitteilung) Dr. Keber die Beklagte auch im Revisionsverfahren. Der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte jedoch Rechtsanwalt Dr. Kurt Zangerl zum Verfahrenshelfer.

Daraufhin ersuchte das Erstgericht die Rechtsanwaltskammer, eine Umbestellung vorzunehmen, weil sich Rechtsanwalt Mag. Keber bereit erklärt habe, als Verfahrenshelfer bestellt zu werden. Mit Bescheid vom 6. 12. 2006 (ON 36) nahm die Tiroler Rechtsanwaltskammer eine entsprechende Umbestellung vor. Mittlerweile hatte Dr. Keber bereits am 1. 12. 2006 die Revision zur Post gegeben. Der beklagten Partei ist zuzugeben, dass nach ständiger Rechtsprechung nur der erstmalige Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtsmittelfrist unterbricht (RIS-Justiz RS0041621). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, dass zunächst nicht nur die Verfahrenshilfe - wenn auch gesetzwidrig - ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren bewilligt wurde, sondern offenbar auch das Erstgericht in der Folge davon ausging, dass sich die Bewilligung tatsächlich nur auf das Berufungsverfahren bezog. Andernfalls wäre die später erfolgte (weitere) Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren nicht erforderlich gewesen. Dadurch, dass das Erstgericht in weiterer Folge nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe ein mit anderem Datum versehenes Formblatt übersandte, auf dem der Gegenstand der Verfahrenshilfe nicht näher bezeichnet wurde, sondern nur der unausgefüllte Formulartext „und das weitere Verfahren" wiedergegeben wurde, lässt sich eine Erweiterung des Umfangs der bewilligten Verfahrenshilfe nicht ableiten.

In Anbetracht der durch die unzweckmäßige Vorgangsweise des Erstgerichts verursachten Unklarheiten muss der beklagten Partei zugebilligt werden, einen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren, das zumindest vom Wortlaut des ersten Bewilligungsbeschlusses nicht umfasst war, zu stellen. Dadurch, dass zunächst für das Revisionsverfahren ein anderer Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wurde, war dem ersten Verfahrenshelfer auch nicht erkennbar, dass er weiter tätig werden musste. Aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalles ist daher auch dem zweiten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren gemäß § 464 Abs 3 iVm § 505 Abs 2 ZPO Unterbrechungswirkung für die Revisionsfrist zuzubilligen, sodass sich die Revision als rechtzeitig erweist.In Anbetracht der durch die unzweckmäßige Vorgangsweise des Erstgerichts verursachten Unklarheiten muss der beklagten Partei zugebilligt werden, einen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren, das zumindest vom Wortlaut des ersten Bewilligungsbeschlusses nicht umfasst war, zu stellen. Dadurch, dass zunächst für das Revisionsverfahren ein anderer Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wurde, war dem ersten Verfahrenshelfer auch nicht erkennbar, dass er weiter tätig werden musste. Aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalles ist daher auch dem zweiten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 464, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 2, ZPO Unterbrechungswirkung für die Revisionsfrist zuzubilligen, sodass sich die Revision als rechtzeitig erweist.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wird in der Revision nicht bestritten. Die Revision wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, auch eine homosexuelle Lebensgemeinschaft führe zum Ruhen des Unterhaltsanspruches. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RIS-Justiz RS0047000). Die Lebensgemeinschaft wird als ein eheähnlicher Zustand definiert, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 209/99b). Darunter wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (RIS-Justiz RS0021733).

Nach gefestigter Rechtsprechung tritt durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht (1 Ob 17/54 = SZ 27/134 = EvBl 1954/228; RIS-Justiz RS0047108). Während die Rechtsprechung ursprünglich die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft als sittenwidrig einstufte (1 Ob 17/54 = SZ 27/134 = EvBl 1954/228), betont die neuere Rechtsprechung mehr den Gedanken, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht besser gestellt sein als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt (3 Ob 204/99t). An dieser gefestigten Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof trotz intensiver Kritik der Lehre (vgl die Nachweise bei Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 75 EheG Rz 2) festgehalten (10 ObS 244/98z; 10 ObS 301/98g ua). Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Rechtsprechung wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen, wobei ergänzend darauf zu verweisen ist, dass die zwischen den Parteien geschlossene Unterhaltsvereinbarung im vorliegenden Fall ausdrücklich ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs der Frau für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft vorsieht. Wenngleich das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht als ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel im Sinne des § 74 EheG angesehen werden kann (RZ 1982/3; Zankl in Schwimann, ABGB³ § 74 EheG Rz 15), würde doch eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach dem Gesagten jedenfalls zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. Freilich lässt sich dies bei einer homosexuellen Lebensgemeinschaft nicht damit begründen, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht besser gestellt sein als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt, weil nach der derzeitigen Rechtslage eine Eheschließung zwischen Personen desselben Geschlechts jedenfalls nicht in Betracht kommt (§ 44 EheG). Hingegen erweist sich die ursprüngliche Erwägung der Entscheidung SZ 27/134 = EvBl 1954/228, wonach im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen sei, als unverändert zutreffend. Letztlich ist hier der allgemeine Grundgedanke entscheidend, wonach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten eine Nachwirkung der ehelichen Beistandspflicht darstellt (Zankl in Schwimann, ABGB³ § 66 Ehe Rz 1; EvBl 1951/93; EvBl 1983/55; EFSlg 100.920 uva). Demgemäß betonen auch Teile der zweitinstanzlichen Rechtsprechung (LGZ Wien EFSlg XXVI/4), dass es für das Ruhen des Unterhaltsanspruchs nicht so sehr auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, sondern darauf ankommt, ob das konkrete Verhältnis das Unterhaltsbegehren sittenwidrig erscheinen lasse. Sittenwidrig sei ein Unterhaltsbegehren bei einer derart intensiven und umfassenden Beziehung, die den Rückgriff auf die Fortwirkungen der Ehe ächte und den Unterhaltspflichtigen der Lächerlichkeit preisgebe (vgl auch Zankl aaO § 66 EheG Rz 57). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn die Parteien - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich vertraglich ein Ruhen der Unterhaltspflicht bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft vorgesehen haben. Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs bei einer entsprechend verfestigten, wenngleich gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft entspricht im Übrigen auch der Rechtslage in Deutschland, wo bei einem festen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenschluss des unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit einem neuen - auch gleichgeschlechtlichen - Partner im Sinne einer „ehegleichen ökonomischen Solidarität" ein Entfall des Unterhaltsanspruchs angenommen wird (vgl nur Palandt, BGB65 § 1597 Rz 37 ff; vgl auch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des dLPartG OLG Hamm FamRZ 2000, 21). Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.Nach gefestigter Rechtsprechung tritt durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht (1 Ob 17/54 = SZ 27/134 = EvBl 1954/228; RIS-Justiz RS0047108). Während die Rechtsprechung ursprünglich die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft als sittenwidrig einstufte (1 Ob 17/54 = SZ 27/134 = EvBl 1954/228), betont die neuere Rechtsprechung mehr den Gedanken, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht besser gestellt sein als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 75, EheG erlischt (3 Ob 204/99t). An dieser gefestigten Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof trotz intensiver Kritik der Lehre vergleiche die Nachweise bei Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 75, EheG Rz 2) festgehalten (10 ObS 244/98z; 10 ObS 301/98g ua). Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Rechtsprechung wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen, wobei ergänzend darauf zu verweisen ist, dass die zwischen den Parteien geschlossene Unterhaltsvereinbarung im vorliegenden Fall ausdrücklich ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs der Frau für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft vorsieht. Wenngleich das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht als ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel im Sinne des Paragraph 74, EheG angesehen werden kann (RZ 1982/3; Zankl in Schwimann, ABGB³ Paragraph 74, EheG Rz 15), würde doch eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach dem Gesagten jedenfalls zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. Freilich lässt sich dies bei einer homosexuellen Lebensgemeinschaft nicht damit begründen, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht besser gestellt sein als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 75, EheG erlischt, weil nach der derzeitigen Rechtslage eine Eheschließung zwischen Personen desselben Geschlechts jedenfalls nicht in Betracht kommt (Paragraph 44, EheG). Hingegen erweist sich die ursprüngliche Erwägung der Entscheidung SZ 27/134 = EvBl 1954/228, wonach im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen sei, als unverändert zutreffend. Letztlich ist hier der allgemeine Grundgedanke entscheidend, wonach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten eine Nachwirkung der ehelichen Beistandspflicht darstellt (Zankl in Schwimann, ABGB³ Paragraph 66, Ehe Rz 1; EvBl 1951/93; EvBl 1983/55; EFSlg 100.920 uva). Demgemäß betonen auch Teile der zweitinstanzlichen Rechtsprechung (LGZ Wien EFSlg XXVI/4), dass es für das Ruhen des Unterhaltsanspruchs nicht so sehr auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, sondern darauf ankommt, ob das konkrete Verhältnis das Unterhaltsbegehren sittenwidrig erscheinen lasse. Sittenwidrig sei ein Unterhaltsbegehren bei einer derart intensiven und umfassenden Beziehung, die den Rückgriff auf die Fortwirkungen der Ehe ächte und den Unterhaltspflichtigen der Lächerlichkeit preisgebe vergleiche auch Zankl aaO Paragraph 66, EheG Rz 57). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn die Parteien - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich vertraglich ein Ruhen der Unterhaltspflicht bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft vorgesehen haben. Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs bei einer entsprechend verfestigten, wenngleich gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft entspricht im Übrigen auch der Rechtslage in Deutschland, wo bei einem festen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenschluss des unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit einem neuen - auch gleichgeschlechtlichen - Partner im Sinne einer „ehegleichen ökonomischen Solidarität" ein Entfall des Unterhaltsanspruchs angenommen wird vergleiche nur Palandt, BGB65 Paragraph 1597, Rz 37 ff; vergleiche auch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des dLPartG OLG Hamm FamRZ 2000, 21). Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E835546Ob28.07x

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/299 S 171 - Zak 2007,171 = Newsletter Menschenrechte NL2007,163 = iFamZ 2007/105 S 211 (Deixler-Hübner) - iFamZ 2007,211(Deixler-Hübner) = RZ 2007,175 EÜ277= RZ 2007 EÜ277 = JBl 2007,516 =EF-Z 2007/130 S 224 (Aichhorn) - EF-Z 2007,224 (Aichhorn) = EFSlg117.475 = SZ 2007/35XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00028.07X.0316.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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