TE OGH 2008/1/30 3Ob234/07x

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Friedrich Siegfried F*****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Angelika Barbara Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. September 2007, GZ 35 R 59/07k-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 22. Mai 2007, GZ 25 C 1/07x-10, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Friedrich Siegfried F*****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Angelika Barbara Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. September 2007, GZ 35 R 59/07k-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 22. Mai 2007, GZ 25 C 1/07x-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte betreibt laufende und rückständige Unterhaltsbeträge aufgrund eines Scheidungsvergleichs, nach dessen Inhalt ihr Anspruch zwar bei Wiederverheiratung erlöschen, jedoch auch bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft bestehen soll. Der Kläger stützte seine Oppositionsklage (nach § 35 EO) gegen seine geschiedene Ehefrau in dritter Instanz allein auf die Behauptung, diese führe eine über eine „reine" Lebensgemeinschaft hinausgehende Beziehung mit einem anderen Mann, dessen Namen sie angenommen und mit dem sie ein Kind habe. Sie heirate ihn nur deshalb nicht, um weiter Unterhalt beziehen zu können.Die Beklagte betreibt laufende und rückständige Unterhaltsbeträge aufgrund eines Scheidungsvergleichs, nach dessen Inhalt ihr Anspruch zwar bei Wiederverheiratung erlöschen, jedoch auch bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft bestehen soll. Der Kläger stützte seine Oppositionsklage (nach Paragraph 35, EO) gegen seine geschiedene Ehefrau in dritter Instanz allein auf die Behauptung, diese führe eine über eine „reine" Lebensgemeinschaft hinausgehende Beziehung mit einem anderen Mann, dessen Namen sie angenommen und mit dem sie ein Kind habe. Sie heirate ihn nur deshalb nicht, um weiter Unterhalt beziehen zu können.

Rechtliche Beurteilung

Mag auch der (iSd § 35 Abs 1 EO) nachträgliche Eintritt von Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich werden lassen, als den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache nach dieser Norm zu beurteilen sein (3 Ob 182/94 = SZ 67/220 = JBl 1995, 461 [Mader]; 3 Ob 40/06p; Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 42; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 70, je mwN), wirft der Fall dennoch erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Zu beurteilen sind nämlich Fragen, die nur durch die (eher ungewöhnliche) Klausel im Scheidungsvergleich entstehen können, wonach entgegen der ständigen Rechtsprechung (s zuletzt etwa die in der Revision zitierte Entscheidung 6 Ob 28/07x = JBl 2007, 516 = EvBl 2007/110 = iFamZ 2007, 211 [Deixler-Hübner] = EF-Z 2007, 224 [Aichhorn] = RZ 2007, 175) das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten vormaligen Ehepartner den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Überdies hat der Kläger in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, aus dem sich ein Rechtsmissbrauch ableiten ließe, nicht erstattet. Die bloße Tatsache, dass eine mögliche Eheschließung unterlassen wird, um weiterhin Unterhalt beziehen zu können, reicht dafür in Anbetracht der vorliegenden Vereinbarung und des Umstands, dass - schon mangels eines auch gar nicht behaupteten Unterhaltsanspruchs gegenüber dem angeblichen Lebensgefährten - ein Interesse der Beklagten an der weiteren Unterhaltsgewährung bestehen mag, keinesfalls aus. Daran vermag auch die - ebenfalls ein Charakteristikum des (nicht verallgemeinerbaren) Einzelfalls bildende und den Kläger offenbar besonders reizende - Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren anstelle des Ehenamens den Familiennamen jenes Mannes annahm, nicht zu ändern. Schließlich kann schon mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, eines gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts etc. auch keine Rede davon sein, die angebliche Lebensgemeinschaft (mit gemeinsamem Kind) führe „praktisch sämtliche Rechtsfolgen einer Ehe" herbei.Mag auch der (iSd Paragraph 35, Absatz eins, EO) nachträgliche Eintritt von Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich werden lassen, als den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache nach dieser Norm zu beurteilen sein (3 Ob 182/94 = SZ 67/220 = JBl 1995, 461 [Mader]; 3 Ob 40/06p; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 42; Dullinger in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraph 35, Rz 70, je mwN), wirft der Fall dennoch erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Zu beurteilen sind nämlich Fragen, die nur durch die (eher ungewöhnliche) Klausel im Scheidungsvergleich entstehen können, wonach entgegen der ständigen Rechtsprechung (s zuletzt etwa die in der Revision zitierte Entscheidung 6 Ob 28/07x = JBl 2007, 516 = EvBl 2007/110 = iFamZ 2007, 211 [DeixlerHübner] = EF-Z 2007, 224 [Aichhorn] = RZ 2007, 175) das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten vormaligen Ehepartner den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Überdies hat der Kläger in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, aus dem sich ein Rechtsmissbrauch ableiten ließe, nicht erstattet. Die bloße Tatsache, dass eine mögliche Eheschließung unterlassen wird, um weiterhin Unterhalt beziehen zu können, reicht dafür in Anbetracht der vorliegenden Vereinbarung und des Umstands, dass - schon mangels eines auch gar nicht behaupteten Unterhaltsanspruchs gegenüber dem angeblichen Lebensgefährten - ein Interesse der Beklagten an der weiteren Unterhaltsgewährung bestehen mag, keinesfalls aus. Daran vermag auch die - ebenfalls ein Charakteristikum des (nicht verallgemeinerbaren) Einzelfalls bildende und den Kläger offenbar besonders reizende - Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren anstelle des Ehenamens den Familiennamen jenes Mannes annahm, nicht zu ändern. Schließlich kann schon mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, eines gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts etc. auch keine Rede davon sein, die angebliche Lebensgemeinschaft (mit gemeinsamem Kind) führe „praktisch sämtliche Rechtsfolgen einer Ehe" herbei.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E86614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00234.07X.0130.000

Im RIS seit

29.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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