RS OGH 1979/11/7 3Ob509/79, 3Ob21/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1979
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Norm

ABGB §91 C7
ABGB §914 IIIa
EheG §75

Rechtssatz

§ 75 EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Streitteile" ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn die Parteien an eine Wiederverehelichung nicht dachten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 3 Ob 509/79
    Veröff: EFSlg 34102
  • 3 Ob 21/14f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 21/14f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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