Norm
ABGB §91 C7Rechtssatz
§ 75 EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Streitteile" ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn die Parteien an eine Wiederverehelichung nicht dachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047151Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014