Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard R*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Hofrat Dipl. Ing. Alfons R*****, vertreten durch Wille & Brandstätter, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterhalt (Revisionsinteresse EUR 1.409,04) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 45 R 449/02s-50, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. Mai 2002, GZ 3 C 8/00s-46, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 300,10 (hierin enthalten EUR 50,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der der Klägerin zuerkannte nacheheliche Unterhalt nach der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 25. 7. 2000, 3 C 143/94g-132 (bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. 1. 2001, 45 R 626/00t-142; außerordentliche Revision der beklagten Frau = Klägerin dieses Verfahrens zurückgewiesen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. 5. 2001, 10 Ob 71/01s-147) gemäß § 55 Abs 3 EheG ohne Ausspruch eines Verschuldens erfolgten Scheidung nach Aufhebung der Ehe seit 1. 10. 2000. Diesbezüglich wurde der Beklagte mit Urteil des Berufungsgerichtes (im zweiten Rechtsgang) - unangefochten und damit rechtskräftig - zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von EUR 900 ab 1. 10. 2000 - die bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Beträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 13.836,91 zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Rückstandsbetrag von EUR 563,09 ab 23. 1. 2002 - verurteilt; das Mehrbegehren der Klägerin, ihr ab 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 einen weiteren Betrag von monatlich EUR 262,77 sowie ab 1. 2. 2002 einen solchen von monatlich EUR 263 zu bezahlen, wurde hingegen abgewiesen.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der der Klägerin zuerkannte nacheheliche Unterhalt nach der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 25. 7. 2000, 3 C 143/94g-132 (bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. 1. 2001, 45 R 626/00t-142; außerordentliche Revision der beklagten Frau = Klägerin dieses Verfahrens zurückgewiesen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. 5. 2001, 10 Ob 71/01s-147) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG ohne Ausspruch eines Verschuldens erfolgten Scheidung nach Aufhebung der Ehe seit 1. 10. 2000. Diesbezüglich wurde der Beklagte mit Urteil des Berufungsgerichtes (im zweiten Rechtsgang) - unangefochten und damit rechtskräftig - zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von EUR 900 ab 1. 10. 2000 - die bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Beträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 13.836,91 zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Rückstandsbetrag von EUR 563,09 ab 23. 1. 2002 - verurteilt; das Mehrbegehren der Klägerin, ihr ab 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 einen weiteren Betrag von monatlich EUR 262,77 sowie ab 1. 2. 2002 einen solchen von monatlich EUR 263 zu bezahlen, wurde hingegen abgewiesen.
Bezüglich des Verfahrensganges im ersten Rechtsgang wird - zur Vermeidung von Wiederholungen und da nicht mehr entscheidungswesentlich - auf die zusammenfassende Darstellung im Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 2003, 7 Ob 61/03a-54 (Band II), verwiesen.Bezüglich des Verfahrensganges im ersten Rechtsgang wird - zur Vermeidung von Wiederholungen und da nicht mehr entscheidungswesentlich - auf die zusammenfassende Darstellung im Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 2003, 7 Ob 61/03a-54 (Band römisch II), verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang dehnte die Klägerin ihr Begehren für die Zeit vom 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 auf EUR 1.162,77 (S 16.000) - abzüglich (im Einzelnen genannter) bereits geleisteter Zahlungen - aus; weiters für den Zeitraum ab 1. 2. 2002 auf monatlich EUR 1.163 (ON 43). Der Beklagte erhob seinerseits eine Gegenforderungseinrede in Höhe von zunächst S 49.000, dann eingeschränkt auf S 45.000 (EUR 3.270,28; ON 44). Das Erstgericht erkannte den Beklagten hierauf (ohne exakte Fassung eines mehrgliedrigen Urteilsspruches im Sinne des § 545 Abs 3 Geo) schuldig, der Klägerin ab 1. 10. 2000 monatlich EUR 1.017,42 zu zahlen; die Gegenforderung wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt; das Mehrbegehren eines weiteren Unterhaltsbetrages von EUR 145,35 monatlich ab 1. 10. 2000 wurde - mangels Bekämpfung durch die Klägerin rechtskräftig - abgewiesen (ON 46). Im nunmehrigen Revisionsverfahren strebt die Klägerin primär die Wiederherstellung dieses Ersturteils an.Im zweiten Rechtsgang dehnte die Klägerin ihr Begehren für die Zeit vom 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 auf EUR 1.162,77 (S 16.000) - abzüglich (im Einzelnen genannter) bereits geleisteter Zahlungen - aus; weiters für den Zeitraum ab 1. 2. 2002 auf monatlich EUR 1.163 (ON 43). Der Beklagte erhob seinerseits eine Gegenforderungseinrede in Höhe von zunächst S 49.000, dann eingeschränkt auf S 45.000 (EUR 3.270,28; ON 44). Das Erstgericht erkannte den Beklagten hierauf (ohne exakte Fassung eines mehrgliedrigen Urteilsspruches im Sinne des Paragraph 545, Absatz 3, Geo) schuldig, der Klägerin ab 1. 10. 2000 monatlich EUR 1.017,42 zu zahlen; die Gegenforderung wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt; das Mehrbegehren eines weiteren Unterhaltsbetrages von EUR 145,35 monatlich ab 1. 10. 2000 wurde - mangels Bekämpfung durch die Klägerin rechtskräftig - abgewiesen (ON 46). Im nunmehrigen Revisionsverfahren strebt die Klägerin primär die Wiederherstellung dieses Ersturteils an.
Das Berufungsgericht sprach in seinem bereits wiedergegebenen Urteil im zweiten Rechtsgang zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, worauf die klagende Partei unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine "außerordentliche Revision" mit dem Antrag erhob, in Zulassung derselben die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wieder hergestellt werde; hilfsweise wurde auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Nach Rückleitung der Akten mit dem ebenfalls bereits zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 2003 zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels im Sinne der Bestimmungen der WGN 1997 BGBl I 1997/140 samt darauf fußendem Verbesserungsauftrag wurde das Rechtsmittel von der Klägerin dahingehend verbessert, dass nunmehr ein Abänderungsantrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO samt Ausführung der ordentlichen Revision gestellt wurde, der ebenfalls im Antrag mündet, in Stattgebung des Rechtsmittels das Ersturteil wieder herzustellen; hilfsweise wird abermals ein Aufhebungsantrag gestellt.Nach Rückleitung der Akten mit dem ebenfalls bereits zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 2003 zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels im Sinne der Bestimmungen der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 samt darauf fußendem Verbesserungsauftrag wurde das Rechtsmittel von der Klägerin dahingehend verbessert, dass nunmehr ein Abänderungsantrag im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt Ausführung der ordentlichen Revision gestellt wurde, der ebenfalls im Antrag mündet, in Stattgebung des Rechtsmittels das Ersturteil wieder herzustellen; hilfsweise wird abermals ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Berufungsgericht hat hierauf mit Beschluss dem Abänderungsantrag Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es begründete dies (zusammengefasst) damit, dass im Rechtsmittel zutreffend geltend gemacht werde, dass die Bestimmungen der §§ 68a und 69b EheG auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien. Die beklagte Partei hat (nach Freistellung) eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.Das Berufungsgericht hat hierauf mit Beschluss dem Abänderungsantrag Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es begründete dies (zusammengefasst) damit, dass im Rechtsmittel zutreffend geltend gemacht werde, dass die Bestimmungen der Paragraphen 68 a und 69b EheG auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien. Die beklagte Partei hat (nach Freistellung) eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil auf den vorliegenden Fall - zufolge des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 23. 1. 2002 (ON 44, Band I) - die durch das EheRÄG 1999 BGBl I 1999/125 neu eingeführten Unterhaltsbestimmungen der §§ 68a und 69b EheG tatsächlich anzuwenden gewesen wären (Übergangsbestimmung Art VII Z 4 leg cit); sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil auf den vorliegenden Fall - zufolge des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 23. 1. 2002 (ON 44, Band römisch eins) - die durch das EheRÄG 1999 BGBl römisch eins 1999/125 neu eingeführten Unterhaltsbestimmungen der Paragraphen 68 a und 69b EheG tatsächlich anzuwenden gewesen wären (Übergangsbestimmung Art römisch VII Ziffer 4, leg cit); sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zunächst ist voranzustellen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes (im Zulassungsänderungsbeschluss) der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über welchen dieses im zweiten Rechtsgang zu entscheiden hatte, nicht EUR 36.627,12 betrug (weshalb es - so das Berufungsgericht - zufolge Übersteigens der Wertgrenze von EUR 20.000 keines Abänderungsantrages nach § 508 Abs 1 ZPO bedurft hätte und das Rechtsmittel von vorneherein als außerordentliche Revision im Sinne des § 505 Abs 4 ZPO behandelt hätte werden müssen), sondern unter diesem Schwellenwert lag, weil ja nicht der das gesamte (ausgedehnte) Klagebegehren (in Höhe von monatlich EUR 1.162,77) und nicht einmal der gesamte Zuspruchsbetrag des Erstgerichtes in Höhe von EUR 1.017,42 (Punkt 1. des Urteilsspruches ON 46) vom Berufungsgericht zu beurteilen war, sondern bloß der über EUR 624,99 hinausgehende Mehrbetrag (sohin EUR 392,43) vom Beklagten angefochten wurde und die Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich EUR 145,35 von der Klägerin selbst unangefochten blieb; nicht der "Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang", sondern ausschließlich der genannte Differenzbetrag (bzw nach der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN dessen dreifache Jahresleistung) bildeten sohin den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0042408, RS0042366).Zunächst ist voranzustellen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes (im Zulassungsänderungsbeschluss) der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über welchen dieses im zweiten Rechtsgang zu entscheiden hatte, nicht EUR 36.627,12 betrug (weshalb es - so das Berufungsgericht - zufolge Übersteigens der Wertgrenze von EUR 20.000 keines Abänderungsantrages nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO bedurft hätte und das Rechtsmittel von vorneherein als außerordentliche Revision im Sinne des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO behandelt hätte werden müssen), sondern unter diesem Schwellenwert lag, weil ja nicht der das gesamte (ausgedehnte) Klagebegehren (in Höhe von monatlich EUR 1.162,77) und nicht einmal der gesamte Zuspruchsbetrag des Erstgerichtes in Höhe von EUR 1.017,42 (Punkt 1. des Urteilsspruches ON 46) vom Berufungsgericht zu beurteilen war, sondern bloß der über EUR 624,99 hinausgehende Mehrbetrag (sohin EUR 392,43) vom Beklagten angefochten wurde und die Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich EUR 145,35 von der Klägerin selbst unangefochten blieb; nicht der "Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang", sondern ausschließlich der genannte Differenzbetrag (bzw nach der Berechnungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN dessen dreifache Jahresleistung) bildeten sohin den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0042408, RS0042366).
Nach dem einleitend zusammenfassend wiedergegebenen Verfahrensablauf und damit feststehendem Verfahrensstand im Revisionsverfahren ist nunmehr (endgültig) davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin als seiner gemäß § 55 Abs 3 EheG (ohne besonderen Verschuldensausspruch) rechtskräftig geschiedenen Gattin jedenfalls auch einen nachehelichen Unterhalt dem Grunde nach (und hinsichtlich eines Betrages von monatlich EUR 900 seit 1. 10. 2000 [abzüglich im Spruch des Berufungsgerichtes einzeln ausgeworfener Teilzahlungen] auch der Höhe nach ohne zeitliche Limitierung) zu leisten hat. Alle hiegegen in der Revisionsbeantwortung von ihm (erneut) ins Treffen geführten Argumente (schwere Eheverfehlungen der Klägerin, welche ihn "buchstäblich bis zur Weißglut gereizt, das Leben zur Hölle gemacht und ihn jahrzehntelang gepiesackt" habe) zum Grund des Unterhaltsanspruches müssen an der Rechtskraft des diesbezüglichen Unterhaltsentscheides durch das Gericht zweiter Instanz scheitern (zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines nachehelichen derartigen Unterhaltsbegehrens bei grober Eheverfehlung vgl jüngst 1 Ob 171/02g = EvBl 2003/114 und 7 Ob 104/03z). Die weitwendigen Ausführungen der Klägerin in ihrem Rechtsmittel wenden sich hingegen letztlich gegen die Billigkeitslösung des Berufungsgerichtes gemäß § 69 Abs 3 EheG, welche - so die vielseitige Rechtsmittelschrift auf das Entscheidungswesentliche reduziert - hiegegen den 1/9 Miteigentumsanteil des Beklagten am Haus (samt vormaliger, bereits 1993 von ihr nicht mehr bewohnter Ehewohnung) sowie ihre eigene (der Hofratspension des Beklagten gegenübergestellte) Vermögenslosigkeit ins Treffen führt.Nach dem einleitend zusammenfassend wiedergegebenen Verfahrensablauf und damit feststehendem Verfahrensstand im Revisionsverfahren ist nunmehr (endgültig) davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin als seiner gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG (ohne besonderen Verschuldensausspruch) rechtskräftig geschiedenen Gattin jedenfalls auch einen nachehelichen Unterhalt dem Grunde nach (und hinsichtlich eines Betrages von monatlich EUR 900 seit 1. 10. 2000 [abzüglich im Spruch des Berufungsgerichtes einzeln ausgeworfener Teilzahlungen] auch der Höhe nach ohne zeitliche Limitierung) zu leisten hat. Alle hiegegen in der Revisionsbeantwortung von ihm (erneut) ins Treffen geführten Argumente (schwere Eheverfehlungen der Klägerin, welche ihn "buchstäblich bis zur Weißglut gereizt, das Leben zur Hölle gemacht und ihn jahrzehntelang gepiesackt" habe) zum Grund des Unterhaltsanspruches müssen an der Rechtskraft des diesbezüglichen Unterhaltsentscheides durch das Gericht zweiter Instanz scheitern (zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines nachehelichen derartigen Unterhaltsbegehrens bei grober Eheverfehlung vergleiche jüngst 1 Ob 171/02g = EvBl 2003/114 und 7 Ob 104/03z). Die weitwendigen Ausführungen der Klägerin in ihrem Rechtsmittel wenden sich hingegen letztlich gegen die Billigkeitslösung des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG, welche - so die vielseitige Rechtsmittelschrift auf das Entscheidungswesentliche reduziert - hiegegen den 1/9 Miteigentumsanteil des Beklagten am Haus (samt vormaliger, bereits 1993 von ihr nicht mehr bewohnter Ehewohnung) sowie ihre eigene (der Hofratspension des Beklagten gegenübergestellte) Vermögenslosigkeit ins Treffen führt.
Bei dem durch das EheRÄG 1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR 20. GP, 25) - um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach § 69b EheG (der seinerseits auf § 68a leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen (RV aaO 27). Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die bisher zur Höhe des Unterhalts nach § 68a EheG in der Literatur vertretenen Lehrmeinungen hat jüngst der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 278/02i = JBl 2003, 526 ausführlich zusammenfassend zur Darstellung gebracht (im Einzelnen Hopf/Stabentheiner in ÖJZ 1999, 821 ff und 861 ff; Knoll in RZ 2000, 104 ff; Deixler-Hübner in ÖJZ 2000, 707 ff; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Rz 11 zu § 68a EheG) und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach §§ 68 und 66 EheG von 15 bis 33 % des Verpflichteten auszumitteln ist, wobei der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die an der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalles zu machen sind (RIS-Justiz RS0117322). Die von der Klägerin angestellte Berechnung, wonach ihr rechnerisch sogar EUR 1.090,34 (bzw 31 % des letzten Nettoeinkommens des Beklagten vor seinem vorzeitigen Ruhestand) - ds sogar um rund EUR 70 mehr als ihr nach dem von ihr als wiederherzustellen angestrebten Ersturteil zuerkannt worden waren (dort EUR 1.017,42) -, liegt damit zwar in dem von der Judikatur wie dargestellt geprägten Bemessungsspielraum, jedoch nach dem Vorgesagten sogar soweit in der Nähe der Obergrenze, dass dies beinahe einem Unterhalt bei Scheidung wegen Verschuldens (des Beklagten) nach § 66 EheG gleichkäme. Der vom Berufungsgericht (wenngleich unrichtig nach § 69 Abs 3 EheG) erfolgte Zuspruchsbetrag entspricht den wiedergegebenen Judikaturgrundsätzen (zu § 68a EheG) ohne Korrekturbedürftigkeit, jedoch in Abwägung der von den Vorinstanzen festgestellten Gesamtumstände (auf welche gemäß § 510 Abs 3 ZPO zu verweisen ist), wobei ja zu diesem Betrag auch noch der von ihr derzeit ins Verdienen gebrachte Betrag von (monatlich) EUR 72,67 an Eigeneinkommen mit ins Kalkül zu ziehen ist. Aus allen diesen Erwägungen kommt der Revision sohin im Ergebnis keine Berechtigung zu.Bei dem durch das EheRÄG 1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der Paragraphen 68 a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR 20. GP, 25) - um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69 b, EheG (der seinerseits auf Paragraph 68 a, leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen (RV aaO 27). Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die bisher zur Höhe des Unterhalts nach Paragraph 68 a, EheG in der Literatur vertretenen Lehrmeinungen hat jüngst der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 278/02i = JBl 2003, 526 ausführlich zusammenfassend zur Darstellung gebracht (im Einzelnen Hopf/Stabentheiner in ÖJZ 1999, 821 ff und 861 ff; Knoll in RZ 2000, 104 ff; Deixler-Hübner in ÖJZ 2000, 707 ff; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Rz 11 zu Paragraph 68 a, EheG) und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach Paragraphen 68 und 66 EheG von 15 bis 33 % des Verpflichteten auszumitteln ist, wobei der angemessene Unterhalt nach Paragraph 66, EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die an der Billigkeitsklausel des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalles zu machen sind (RIS-Justiz RS0117322). Die von der Klägerin angestellte Berechnung, wonach ihr rechnerisch sogar EUR 1.090,34 (bzw 31 % des letzten Nettoeinkommens des Beklagten vor seinem vorzeitigen Ruhestand) - ds sogar um rund EUR 70 mehr als ihr nach dem von ihr als wiederherzustellen angestrebten Ersturteil zuerkannt worden waren (dort EUR 1.017,42) -, liegt damit zwar in dem von der Judikatur wie dargestellt geprägten Bemessungsspielraum, jedoch nach dem Vorgesagten sogar soweit in der Nähe der Obergrenze, dass dies beinahe einem Unterhalt bei Scheidung wegen Verschuldens (des Beklagten) nach Paragraph 66, EheG gleichkäme. Der vom Berufungsgericht (wenngleich unrichtig nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG) erfolgte Zuspruchsbetrag entspricht den wiedergegebenen Judikaturgrundsätzen (zu Paragraph 68 a, EheG) ohne Korrekturbedürftigkeit, jedoch in Abwägung der von den Vorinstanzen festgestellten Gesamtumstände (auf welche gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zu verweisen ist), wobei ja zu diesem Betrag auch noch der von ihr derzeit ins Verdienen gebrachte Betrag von (monatlich) EUR 72,67 an Eigeneinkommen mit ins Kalkül zu ziehen ist. Aus allen diesen Erwägungen kommt der Revision sohin im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E70992 7Ob61.03a-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00061.03A.1001.000Dokumentnummer
JJT_20031001_OGH0002_0070OB00061_03A0000_000