Entscheidungsgründe: Die 1972 geschlossene Ehe der Streitteile ist seit 9. November 1977 aus dem (Allein-)Verschulden des Beklagten rechtskräftig geschieden. Die Klägerin lebte danach etwa 25 Jahre in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann. Diese Lebensgemeinschaft ging etwa 2002/2003 zu Ende. Seither lebt sie von Sozialhilfe. Die vom Magistrat der Stadt Wien bezogenen Sozialhilfeleistungen setzen sich aus dem Richtsatz, einer monatlichen Wohnbeihilfe, einem monatlichen Zuschuss ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj. Petra S*** ist geschieden. Im Zug des Scheidungsverfahrens verpflichtete sich der Vater in einem Vergleich am 16.Februar 1982, zum Unterhalt des Kindes ab 1.3.1982 einen monatlichen Betrag von 1.000 S zu Handen der Mutter zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde vom Erstgericht pflegschaftsbehördlich genehmigt. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom 4.10.1984 wurde das Bezirksjugendamt für den 16.Bezirks zum besonderen Sachwalter zur Geltendmachung, Ei... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. September 1983 aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 28. Februar 1984 nicht Folge. In dem im Verfahren C 607/84 des Erstgerichtes am 24. September 1984 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag vo... mehr lesen...
Die Ehe der Beklagten mit Hermann K wurde am 7. 7. 1965 aus dem Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Hermann K schloß mit der Beklagten (im Scheidungsverfahren: Klägerin) anläßlich des Scheidungsverfahrens am 7. 7. 1965 einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich, der ua. folgende Bestimmungen enthält: "1. Der Beklagte verpflichtet sich bei Exekution, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 3200 S ab 1. 7. 1965 zu bezahlen. 3.... (Wertsicherungsklausel nach dem... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C7ABGB 94 Abs2ABGB §936 VIIcEheG §66EheG §67
Rechtssatz: Die Neubemessung des vereinbarten Unterhalts richtet sich nicht nach den §§ 66 f EheG, sondern nach der Veränderung der beiderseitigen Verhältnisse. Nicht jede kleinste Veränderung vorübergehender Art rechtfertigt ein Erhöhungsbegehren oder Herabsetzungsbegehren. Entscheidungstexte 6 Ob 71/65 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C3cEheG §67
Rechtssatz: § 67 EheG bedeutet eine Änderung des Grundsatzes des § 91 ABGB, wonach der Unterhalt ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Frau nach dem Vermögen des Mannes zu leisten ist. Wenn die zweite Frau also ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 3 Ob 1... mehr lesen...
Norm: EheG §66EheG §67ZPO §502 Ca6
Rechtssatz: Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird deshalb, weil die Streitteile den der Beklagten - mit Rücksicht darauf, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden wurde - gebührenden gesetzlichen Unterhalt anlässlich der Scheidung vergleichsweise geregelt haben, nichts daran geändert, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten auf dem Gesetz beruht. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416EheG §66EheG §67
Rechtssatz: Wird der Ehefrau mittels einstweiliger Verfügung bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens zehn Prozent für sich und für die Kinder (im Kuratelverfahren) dreißig Prozent des Einkommens des Ehemannes zugesprochen, so bezieht sich eine Mehrleistung des Ehemannes nach Ehescheidung (nämlich mehr als dreißig Prozent aber weniger als vierzig Prozent) nicht auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau, wenn di... mehr lesen...
Norm: EheG §66EheG §67ZPO §502 Abs2 CA2
Rechtssatz: Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich Begehrens auf Aufhebung (Erlöschen) einer vergleichsweise - ohne Ausschluß der clausula rebus sic stantibus - übernommenen Unterhaltspflicht. Entscheidungstexte 3 Ob 392/55 Entscheidungstext OGH 27.07.1955 3 Ob 392/55 6 Ob 77/58 Entscheid... mehr lesen...