Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Wird der Ehefrau mittels einstweiliger Verfügung bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens zehn Prozent für sich und für die Kinder (im Kuratelverfahren) dreißig Prozent des Einkommens des Ehemannes zugesprochen, so bezieht sich eine Mehrleistung des Ehemannes nach Ehescheidung (nämlich mehr als dreißig Prozent aber weniger als vierzig Prozent) nicht auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau, wenn dieser nicht geltend gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033483Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0030OB00470_5500000_001