RS OGH 1955/10/12 3Ob470/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §1416
EheG §66
EheG §67

Rechtssatz

Wird der Ehefrau mittels einstweiliger Verfügung bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens zehn Prozent für sich und für die Kinder (im Kuratelverfahren) dreißig Prozent des Einkommens des Ehemannes zugesprochen, so bezieht sich eine Mehrleistung des Ehemannes nach Ehescheidung (nämlich mehr als dreißig Prozent aber weniger als vierzig Prozent) nicht auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau, wenn dieser nicht geltend gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 470/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 3 Ob 470/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033483

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0030OB00470_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten