RS OGH 1962/9/26 3Ob142/62

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Veröffentlicht am 26.09.1962
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Norm

ABGB §91 C3c
EheG §67

Rechtssatz

§ 67 EheG bedeutet eine Änderung des Grundsatzes des § 91 ABGB, wonach der Unterhalt ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Frau nach dem Vermögen des Mannes zu leisten ist. Wenn die zweite Frau also ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann, ist dieser Umstand zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 142/62
    Entscheidungstext OGH 26.09.1962 3 Ob 142/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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