Norm
ABGB §91 C3cRechtssatz
§ 67 EheG bedeutet eine Änderung des Grundsatzes des § 91 ABGB, wonach der Unterhalt ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Frau nach dem Vermögen des Mannes zu leisten ist. Wenn die zweite Frau also ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann, ist dieser Umstand zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016