Norm
ABGB §91 C7Rechtssatz
Die Neubemessung des vereinbarten Unterhalts richtet sich nicht nach den §§ 66 f EheG, sondern nach der Veränderung der beiderseitigen Verhältnisse. Nicht jede kleinste Veränderung vorübergehender Art rechtfertigt ein Erhöhungsbegehren oder Herabsetzungsbegehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047140Dokumentnummer
JJR_19650303_OGH0002_0060OB00071_6500000_001