RS OGH 1991/8/28 9ObA161/91, 9ObA154/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

EFZG §5

Rechtssatz

Da der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden soll, ein Probearbeitsverhältnis, das ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann, gültig vereinbaren kann, muß dieses logischerweise auch dann mit sofortiger Wirkung - und ohne daß ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG entstehen kann - gelöst werden können, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 161/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 161/91
    Veröff: SZ 64/114 = Arb 10967 = RdW 1993,153
  • 9 ObA 154/03t
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 154/03t
    Auch; nur: Da der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Probearbeitsverhältnis, das ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann, gültig vereinbaren kann, muß dieses logischerweise auch dann mit sofortiger Wirkung - und ohne daß ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG entstehen kann - gelöst werden können, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. (T1); Beisatz: Hier: Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses nach einem Arbeitsunfall. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058769

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00161_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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