Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Jarosch und Eveline Umgeher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roland Z*****, Bauhilfsarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, gegen die beklagte Partei W*****stiftung, *****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen EUR 1.347,58 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 2003, GZ 7 Ra 134/03g-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits - mit Billigung durch das Schrifttum (Mosler in DRdA 1992, 216 f; Cerny/Kallab, Entgeltfortzahlungsgesetz4 Erl 9 zu § 5) - ausgesprochen, dass die Auflösung eines wirksam vereinbarten, jederzeit einseitig ohne Gründe lösbaren Probearbeitsverhältnisses jederzeit - auch während krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers - erfolgen kann, ohne dass ein Anspruch nach § 5 EFZG entsteht (9 ObA 161/91 = SZ 64/114 = DRdA 1992/21). Warum diese Judikatur bei Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses nach einem Arbeitsunfall nicht gelten soll, vermag der Kläger nicht darzulegen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits - mit Billigung durch das Schrifttum (Mosler in DRdA 1992, 216 f; Cerny/Kallab, Entgeltfortzahlungsgesetz4 Erl 9 zu Paragraph 5,) - ausgesprochen, dass die Auflösung eines wirksam vereinbarten, jederzeit einseitig ohne Gründe lösbaren Probearbeitsverhältnisses jederzeit - auch während krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers - erfolgen kann, ohne dass ein Anspruch nach Paragraph 5, EFZG entsteht (9 ObA 161/91 = SZ 64/114 = DRdA 1992/21). Warum diese Judikatur bei Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses nach einem Arbeitsunfall nicht gelten soll, vermag der Kläger nicht darzulegen.
Soweit er sich daneben auch - eher kursorisch - auf die vermeintliche Sittenwidrigkeit einer solchen Auflösung beruft, kann seinen Argumenten ebenfalls nicht gefolgt werden. Kennt nämlich das Gesetz schon keinen besonderen Kündigungsschutz wegen einer krankheits- oder unfallsbedingten Arbeitsverhinderung (Cerny/Kallab aaO Erl 3) muss dies umso mehr für die jederzeit mögliche Auflösung während der Probezeit gelten.
Da die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes sowohl diese Rechtsprechung als auch das dem Entgeltfortzahlungsrecht zugrundeliegende Ausfallsprinzip (Arb 10.355) berücksichtigt, bietet sie keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Textnummer
E72106European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00154.03T.0121.000Im RIS seit
20.02.2004Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013