Norm: EFZG §2EFZG §3
Rechtssatz: Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Naturalleistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich "Entgelt". Entscheidungstexte 4 Ob 60/83 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 60/83 Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: EFZG §2EFZG §3
Rechtssatz: Der hier gebrauchte (arbeitsrechtliche) Entgeltbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt jede Leistung, die der Arbeitsnehmer vom Arbeitsgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also nicht nur jene Bezüge, die - wie der Normalstundenlohn oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als... mehr lesen...
Norm: EFZG §2EFZG §3
Rechtssatz: Nur dann, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes den Arbeitnehmers erbracht wird, gilt sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigung. Entscheidungstexte 4 Ob 60/83 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob ... mehr lesen...
Die klagende Partei war Eigentümerin der Liegenschaften EZ 361 und 363 KG L, E-Straße 37 und 39. Architekt Dipl.-Ing. Norbert K beantragte im Einverständnis mit der klagenden Partei, mit Ablauf einer Bausperre am 26. 7. 1977 gemäß § 9 Abs. 1 der Wiener Bauordnung die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen dieser Liegenschaften durch die beklagte Partei, die Stadt Wien. Am 26. 6. 1977 teilte die Magistratsabteilung 36 Dipl.-Ing. Norbert K mit, daß ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung... mehr lesen...
Norm: EFZG §2
Rechtssatz: Der Beginn eines neuen Arbeitsjahres begründet keinen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung durch Unglücksfall oder Berufskrankheit. Entscheidungstexte 4 Ob 52/76 Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 52/76 Veröff: SZ 49/80 = EvBl 1977/29 S 76 = Arb 9475 = SozM IAb,99 = IndS 1976 H6,1011 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319a BABGB §1324DHG §2EFZG §2StGB §88 Abs2 B1VersVG §61
Rechtssatz: Als auffallende Sorglosigkeit kann nur ein Versehen gewertet werden, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend sein (4 Ob 27/70 = Arb 8762 = SZ 43/80, 4 Ob 16/72, ZVR 1971/101 ua). ... mehr lesen...