RS OGH 1984/6/5 4Ob60/83, 9ObA191/90, 9ObA220/02x, 9ObA101/03y, 8ObA87/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
beobachten
merken

Norm

EFZG §2
EFZG §3

Rechtssatz

Nur dann, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes den Arbeitnehmers erbracht wird, gilt sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/83
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 60/83
    Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355
  • 9 ObA 191/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 191/90
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 9 ObA 220/02x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 220/02x
    Beisatz: Hier: Im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe unter Punkt 7h vorgesehene Dienstkleidungspauschale. (T2); Veröff: SZ 2003/3
  • 9 ObA 101/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 101/03y
    Beisatz: Wird ein Aufwand des Arbeitnehmers überhöht abgegolten, dann handelt es sich bei der Leistung nur in jenem Umfang um Aufwandersatz, in dem ein tatsächlicher Aufwand abgegolten wird. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Leistung als Entgelt zu qualifizieren. (T3)
  • 8 ObA 87/05k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 87/05k
    Beis wie T3; Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen, wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung feststeht, liegt es am Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058475

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00060_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten