Norm
EFZG §2Rechtssatz
Nur dann, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes den Arbeitnehmers erbracht wird, gilt sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058475Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00060_8300000_002