RS OGH 1976/6/15 4Ob52/76, 8ObA2132/96d, 8ObA163/98y, 8ObA215/98w, 8ObA44/08s, 9ObA174/08s

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Veröffentlicht am 15.06.1976
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Norm

EFZG §2

Rechtssatz

Der Beginn eines neuen Arbeitsjahres begründet keinen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung durch Unglücksfall oder Berufskrankheit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 52/76
    Veröff: SZ 49/80 = EvBl 1977/29 S 76 = Arb 9475 = SozM IAb,99 = IndS 1976 H6,1011
  • 8 ObA 2132/96d
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2132/96d
    Auch; Beisatz: Nach Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruches entsteht bei fortdauerndem Krankenstand im neuen Arbeitsjahr kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. (T1) Veröff: SZ 70/67
  • 8 ObA 163/98y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 163/98y
    Gegenteilig; Beis gegenteilig wie T1; Beisatz: Bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuerst wegen Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches kein Entgelt erhalten hatte (Abgehen von 8 ObA 2132/96d). (T2); Veröff: SZ 72/17
  • 8 ObA 215/98w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 215/98w
    Gegenteilig
  • 8 ObA 44/08s
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 44/08s
    Auch; Beis gegenteilig zu T2; Beisatz: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 Abs 5 EFZG, der sich auf den Anlassfall bezieht, ist bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit auch dann mit der sich aus § 2 Abs 5 Satz 1 und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in das neue Arbeitsjahr hinreicht. Für die Anwendung des § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG, der einen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr bei wiederholter Arbeitsverhinderung gewährt, ist vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitig wieder aufgenommen hat. (T3); Bem: Siehe auch RS0124306. (T4); Veröff: SZ 2008/150
  • 9 ObA 174/08s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 174/08s
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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