Norm
BAG §17a Abs4Rechtssatz
§ 17a Abs 4 BAG unterscheidet sich vom § 2 Abs 5 EFZG unter anderem dadurch, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch bei einem Lehrling nicht ausgeschlossen ist, wenn er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104898Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00261_9500000_001