Norm
EFZG §2 Abs5Rechtssatz
§ 2 Abs 5 dritter Satz EFZG ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Folgeerkrankung (wiederholte Arbeitsverhinderung) vorliegt, die mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058563Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00052_7600000_002