Norm
EFZG §2 Abs5 Satz3Rechtssatz
§ 2 Abs 5 Satz 3 EFZG stellt eine Sonderregelung für wiederholte Arbeitsverhinderungen dar, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen. Solche wiederholte Arbeitsverhinderungen (sogenannte "Folgeerkrankungen") werden als Teil eines einheitlichen Unfall(Krankheits)geschehens gewertet und begründen einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches von acht oder zehn Wochen noch nicht erschöpft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104900Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00261_9500000_003