Der Beschwerdeführer ist Zeitsoldat mit dem Titel "Oberwachtmeister"; er wird beim Militärkommando Oberösterreich verwendet. Mit dem am 9. Juni 1994 schriftlich ergangenen Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Militärkommandos Oberösterreich - das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde als Kommandantenverfahren (§ 23 Z. 1, §§ 55 bis 63 HDG 1985) durchgeführt - wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt, weil er... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §10 Abs7;ADV §7 Abs5 Z2;ADV §7 Abs5 Z3;ADV §9 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Eine Dienstunfähigkeit, die dem Befehlenden nicht bekannt ist, könnte einen Tatbestand gem § 7 Abs 5 Z 2 ADV oder § 7 Abs 5 Z 3 ADV erfüllen, wonach dem Befehlsempfänger das Recht zu Einwendungen gegeben wird. Solange der Soldat eine die Befolgung des Befehls in seinen Augen hinderliche Verletzung oder Kra... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ADV §10 Abs7;ADV §9 Abs1 Z3;ASVG;
Rechtssatz: Aus der Meldepflicht gem § 10 Abs 7 ADV, der den Fall regelt, daß der Soldat infolge einer Verletzung oder plötzlichen Krankheit nicht in die Kaserne zurückkehren kann und der Pflicht gem § 9 Abs 1 Z 3 ADV, alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit s... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von April bis November 1991 seinen Grundwehrdienst; seine Dienststelle war die X-Kompanie des Y-Bataillons n1 in H. Mit Bescheid des Einheitskommandanten der X-Kompanie vom 28. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 42 und 61 des Heeresdisziplinargesetzes(HDG) die Disziplinarstrafe des Ausgehverbotes an fünf Tagen, bzw. gemäß § 47 Abs. 2 HDG eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von S 756,-- verhängt, weil er vor etwa einem Mon... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs4;ADV §9 Abs1;ADV §9 Abs2;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §2 Abs4;
Rechtssatz: § 3 Abs 4 ADV verpflichtet den Soldaten keinesfalls, seine Jacke immer dann, wenn er sie gerade nicht am Körper trägt, in seinem Spind (verschlossen) aufzubewahren. Im bloßen Hängenlassen der Jacke in der Kompaniekanzlei - diese ist die Dienststelle des Grundwehrdieners und über Nacht versp... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs4;ADV §9 Abs1;ADV §9 Abs2;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §2 Abs4;HDG 1985 §58 Abs3 Z4;
Rechtssatz: Die Auffassung, daß der Verlust einer Feldjacke keine militärisch bedeutsame Tatsache bzw kein sonst für den Dienst wichtiger Vorfall sei, und daher nicht iSd § 9 ADV zu melden wäre, ist unzutreffend. Keinesfalls kann es dem Grundwehrdiener überlassen bleiben, den Zeitpu... mehr lesen...