RS Vwgh 1996/5/7 95/09/0004

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §10 Abs7;
ADV §7 Abs5 Z2;
ADV §7 Abs5 Z3;
ADV §9 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Eine Dienstunfähigkeit, die dem Befehlenden nicht bekannt ist, könnte einen Tatbestand gem § 7 Abs 5 Z 2 ADV oder § 7 Abs 5 Z 3 ADV erfüllen, wonach dem Befehlsempfänger das Recht zu Einwendungen gegeben wird. Solange der Soldat eine die Befolgung des Befehls in seinen Augen hinderliche Verletzung oder Krankheit aber nicht meldet, sie nicht offenkundig und von einer Beschaffenheit ist, die die Befehlsbefolgung objektiv unmöglich oder unzumutbar macht, ist er verpflichtet, den Befehl nach besten Kräften, vollständig und gewissenhaft auszuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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