RS Vwgh 1996/5/7 95/09/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1996
beobachten
merken

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ADV §10 Abs7;
ADV §9 Abs1 Z3;
ASVG;

Rechtssatz

Aus der Meldepflicht gem § 10 Abs 7 ADV, der den Fall regelt, daß der Soldat infolge einer Verletzung oder plötzlichen Krankheit nicht in die Kaserne zurückkehren kann und der Pflicht gem § 9 Abs 1 Z 3 ADV, alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind, unaufgefordert zu melden, ergibt sich eindeutig die Pflicht des Soldaten, bei Verlängerung eines Krankenstandes eine entsprechende Meldung zu erstatten. Den Zeitsoldaten treffen dabei die Pflichten nach der ADV NEBEN jenen des ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090004.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten