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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §10 Abs7;Rechtssatz
Aus der Meldepflicht gem § 10 Abs 7 ADV, der den Fall regelt, daß der Soldat infolge einer Verletzung oder plötzlichen Krankheit nicht in die Kaserne zurückkehren kann und der Pflicht gem § 9 Abs 1 Z 3 ADV, alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind, unaufgefordert zu melden, ergibt sich eindeutig die Pflicht des Soldaten, bei Verlängerung eines Krankenstandes eine entsprechende Meldung zu erstatten. Den Zeitsoldaten treffen dabei die Pflichten nach der ADV NEBEN jenen des ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090004.X02Im RIS seit
20.11.2000