RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0019

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §3 Abs4;
ADV §9 Abs1;
ADV §9 Abs2;
HDG 1985 §2 Abs1 Z1;
HDG 1985 §2 Abs4;

Rechtssatz

§ 3 Abs 4 ADV verpflichtet den Soldaten keinesfalls, seine Jacke immer dann, wenn er sie gerade nicht am Körper trägt, in seinem Spind (verschlossen) aufzubewahren. Im bloßen Hängenlassen der Jacke in der Kompaniekanzlei - diese ist die Dienststelle des Grundwehrdieners und über Nacht versperrt gewesen - kann demnach noch kein schuldhaftes Verlieren der Jacke und damit auch kein Verstoß gegen die vorgeschriebene Pflege und Schonung von Heeresgut erblickt werden. Ein solches, für eine Verurteilung nach dem HDG 1985 erforderliches Verschulden kann auch nicht nachträglich daraus abgeleitet werden, daß der Grundwehrdiener den Zeitwert dieser Jacke ersetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090019.X03

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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