Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Heereszeuganstalt W. Mit Disziplinarerkenntnis des Kommandanten der Heereszeuganstalt Wien vom 8. März 2002 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Pflichtverletzung gemäß § 2 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994) wegen Verletzung der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstvorschrift für ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §3 Abs3;ADV §7 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;HDG 1994 §2;HDG 1994 §45 Abs1;HDG 1994 §6 Abs4;
Rechtssatz: Die vorsätzliche Abwesenheit des Beschwerdeführers (Vizeleutnant, Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) von einem Seminar, an dem er nach geltender und ihm bekannter Befehlslage teilnehmen sollte, ist nicht als eine ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die 3. Betriebsversorgungsstelle Militärkommando Oberösterreich in Hörsching. Mit Disziplinarerkenntnis des Kompaniekommandanten vom 6. März 1998 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe 1. trotz Ermahnung am 08.01.98, sich nicht in unzuständig... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §3 Abs6;ADV §7 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung sind grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten. Gerade eine Unbelehrbarkeit und Beharrlichkeit in der Fortführung der vom Dienstvorgesetzten - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahingestellt bleiben u... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die n. Pionierkompanie in XY. Mit am 16. August 1995 mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis des Kompaniekommandanten wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von S 300,-- verhängt. Dieser mündlich verkündete Bescheid ist in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert. Ge... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §7 Abs1;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;WehrG 1990 §47 Abs3;
Rechtssatz: Verletzungen der Gehorsamspflicht sind im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten (hier: Durch den Eingriff des Bf in die Befehlslage wurde der Befehlsempfänger mit der bedenklichen Situation konfrontiert, daß ihm widersprechende Befehle von zwei Vorgesetzten erteilt wurden).... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Vizeleutnant Angehöriger des Bundesheeres. Er ist als Feldzeugunteroffizier bei der 3. Materialerhaltungsgruppe (MEG) der X-Kompanie, Landwehrstammregiment 42 tätig. Wegen der gegen ihn geführten (disziplinarrechtlichen) Vorerhebungen beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 1992 gegen ihn gemäß § 64 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 (HDG) ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die in dieser Selbstanzeige angeführten Dienstpflichtve... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §6 Abs4;ADV §7 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §44 Abs2;BDG 1979 §44 Abs3;WehrG 1990 §43 Abs1;
Rechtssatz: Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seine... mehr lesen...