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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §6 Abs4;Rechtssatz
Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992090382.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016