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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §3 Abs6;Rechtssatz
Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung sind grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten. Gerade eine Unbelehrbarkeit und Beharrlichkeit in der Fortführung der vom Dienstvorgesetzten - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahingestellt bleiben und ist nicht relevant - als unerwünscht bzw unkameradschaftlich qualifizierten Verhaltensweisen kann das Gefüge der heeresimmanenten Hierarchie nachhaltig schädigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090213.X01Im RIS seit
20.11.2000