RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0213

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ADV §3 Abs6;
ADV §7 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
HDG 1994 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung sind grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten. Gerade eine Unbelehrbarkeit und Beharrlichkeit in der Fortführung der vom Dienstvorgesetzten - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahingestellt bleiben und ist nicht relevant - als unerwünscht bzw unkameradschaftlich qualifizierten Verhaltensweisen kann das Gefüge der heeresimmanenten Hierarchie nachhaltig schädigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090213.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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