Norm: BPGG §19
Rechtssatz: Wird der Nachlass des verstorbenen Pflegegeldwerbers an Zahlungs statt überlassen, kann nur der ruhende Nachlass - vertreten durch einen Kurator - die Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens beantragen. Ein Fortsetzungsantrag des Gläubigers, dem der Nachlass an Zahlungs statt überlassen wurde, ist zurückzuweisen. Entscheidungstexte 8 Rs 174/13m Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1 Z1ASGG §71BPGG §19BPGG §22
Rechtssatz: Ein Bescheid des Entscheidungsträgers, der den Eintritt in das Verwaltungsverfahren ablehnt, ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu bekämpfen. Es besteht im System der sukzessiven Kompetenz keine Möglichkeit, durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluß) einen Entscheidungsträger dazu zu verhalten, ein aus seiner Sicht mit Bescheid (negativem Leistungsbescheid) a... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1 Z1BPGG §19BPGG §22
Rechtssatz: Ist die Berechtigung des Antragstellers vor dem Hintergrund seiner Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zum Ergebnis, daß jener die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist sein Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruchs abzuweisen; ein solche... mehr lesen...
Norm: BPGG §13BPGG §13 Abs2BPGG §19
Rechtssatz: § 19 BPGG sieht keinen Ausschluß in der Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung für einen Kostenträger für den Fall vor, daß diesem (bereits) ein Anspruchsübergang nach § 13 BPGG zustand bzw er solche Ansprüche nach § 13 Abs 2 BPGG (durch Verständigung des Entscheidungsträgers) geltend machen hätte können. Fehlt es an der Übermittlung einer Verständigung nach § 13 Abs 2 BPGG, so war der (verstorbene... mehr lesen...
Norm: BPGG §19BPGG §19 Abs1
Rechtssatz: Bei der Regelung des § 19 BPGG handelt es sich um eine Sondernorm zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Sind Personen aus dem im Abs 1 umschriebenen Personenkreis vorhanden, ist für die Auszahlung des Pflegegelds an diese Personen keine verlassenschaftsgerichtliche Verfügung erforderlich. Entscheidungstexte 10 ObS 387/97b En... mehr lesen...
Norm: BPGG §13BPGG §19
Rechtssatz: Der Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG erfolgt kraft Legalzession. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes eintritt. ... mehr lesen...