Norm
BPGG §13Rechtssatz
§ 19 BPGG sieht keinen Ausschluß in der Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung für einen Kostenträger für den Fall vor, daß diesem (bereits) ein Anspruchsübergang nach § 13 BPGG zustand bzw er solche Ansprüche nach § 13 Abs 2 BPGG (durch Verständigung des Entscheidungsträgers) geltend machen hätte können. Fehlt es an der Übermittlung einer Verständigung nach § 13 Abs 2 BPGG, so war der (verstorbene ) Pflegebedürftige für den gesamten Pflegegeldanspruch aktiv allein klagelegitimiert (SSV-NF 11/32) und ist die Prozeßnachfolge des Landes als Kostenträger ausschließlich nach § 19 BPGG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111065Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_010OBS00348_98V0000_002