Norm
BPGG §13Rechtssatz
Der Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG erfolgt kraft Legalzession. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020