Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Bescheid des Entscheidungsträgers, der den Eintritt in das Verwaltungsverfahren ablehnt, ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu bekämpfen.
Es besteht im System der sukzessiven Kompetenz keine Möglichkeit, durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluß) einen Entscheidungsträger dazu zu verhalten, ein aus seiner Sicht mit Bescheid (negativem Leistungsbescheid) abgeschlossenes Verfahrens mit Personen fortzusetzen, deren materielles Eintrittsrecht gerade mit dem Bescheid verneint wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112043Dokumentnummer
JJR_19990504_OGH0002_010OBS00082_99B0000_002