RS OGH 1999/5/4 10ObS82/99b, 10ObS90/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1999
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §71
BPGG §19
BPGG §22

Rechtssatz

Ein Bescheid des Entscheidungsträgers, der den Eintritt in das Verwaltungsverfahren ablehnt, ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu bekämpfen.

Es besteht im System der sukzessiven Kompetenz keine Möglichkeit, durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluß) einen Entscheidungsträger dazu zu verhalten, ein aus seiner Sicht mit Bescheid (negativem Leistungsbescheid) abgeschlossenes Verfahrens mit Personen fortzusetzen, deren materielles Eintrittsrecht gerade mit dem Bescheid verneint wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112043

Dokumentnummer

JJR_19990504_OGH0002_010OBS00082_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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