Norm
BPGG §19Rechtssatz
Wird der Nachlass des verstorbenen Pflegegeldwerbers an Zahlungs statt überlassen, kann nur der ruhende Nachlass - vertreten durch einen Kurator - die Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens beantragen. Ein Fortsetzungsantrag des Gläubigers, dem der Nachlass an Zahlungs statt überlassen wurde, ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000758Im RIS seit
27.02.2014Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014