Norm
BPGG §19Rechtssatz
Bei der Regelung des § 19 BPGG handelt es sich um eine Sondernorm zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Sind Personen aus dem im Abs 1 umschriebenen Personenkreis vorhanden, ist für die Auszahlung des Pflegegelds an diese Personen keine verlassenschaftsgerichtliche Verfügung erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109534Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00387_97B0000_001