RS OGH 2004/9/15 9ObA45/04i

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Norm

PVG §27
oö LPVG §30

Rechtssatz

Das OÖ L-PVG kennt keine ausdrückliche Regelung dafür, welcher Ausschuss für die Zustimmung zur Kündigung der keinem Ausschuss angehörenden Personalvertreter (Vertrauenspersonen nach § 7 Abs 5 OÖL-PVG oder der in diesem Gesetz nicht geregelten Behindertenvertrauenspersonen) zuständig ist, wenngleich § 30 Abs 3 OÖL-PVG nach seinem klaren Wortlaut allen Personalvertretern Kündigungsschutz zukommen lässt. Es liegt daher eine ungewollte Regelungslücke vor, welche durch Analogie zu schließen ist. Dabei bietet sich als zweckmäßigste, dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprechende Lösung an, den Dienststellenausschuss derjenigen Dienststelle für zuständig zu erachten, der die (Behinderten)vertrauensperson angehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119392

Dokumentnummer

JJR_20040915_OGH0002_009OBA00045_04I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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