Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. *****, Primararzt der Universitätsklinik *****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Medizinische Universität Wien, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2007, GZ 9 Ra 36/07s-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584, RS0045718).
Der Kläger bekämpft in seiner Klage die im Klagebegehren umschriebene Maßnahme als unzulässige Versetzung, weil sie in seine arbeitsrechtliche Stellung eingreife und überdies - weil sie verschlechternd sei - iSd § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte.
Die Ausführungen der zweiten Instanz, mit denen diese die Zulässigkeit des Rechtswegs für den geltend gemachten Anspruch verneinte, sind nicht zu beanstanden:
Der Kläger steht nach wie vor als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, auf das weiterhin die für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" zur Beklagten, der der Kläger gemäß § 125 Abs 4 UG 2002 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist (zur insoweit vergleichbaren Rechtstellung der bei der Telekom Austria-Gruppe beschäftigten Beamten: 9 ObA 32/05d; 9 ObA 109/05b).Der Kläger steht nach wie vor als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, auf das weiterhin die für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" zur Beklagten, der der Kläger gemäß § 125 Absatz 4, UG 2002 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist (zur insoweit vergleichbaren Rechtstellung der bei der Telekom Austria-Gruppe beschäftigten Beamten: 9 ObA 32/05d; 9 ObA 109/05b).
Die Versetzung bzw Verwendungsänderung eines Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Nichts anderes gilt für die Behauptung, eine Maßnahme sei als unzulässige Versetzung bzw Verwendungsänderung zu qualifizieren. Der Bund als Dienstgeber der bei der Beklagten beschäftigten Beamten übt seine Diensthoheit durch das iSd § 125 Abs 1 UG 2002 eingerichtete „Amt der Medizinischen Universität Wien" aus, das vom Rektor bzw der Rektorin geleitet wird und Dienstbehörde erster Instanz ist (§ 125 Abs 1 UG 2002). Das Amt der Universität ist für alle dienstrechtlichen Schritte zuständig, die im Zusammenhang mit allfälligen Versetzungen oder Verwendungsänderungen iSd §§ 38, 40 BDG erforderlich sind. Es hat dabei die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 zu beachten. Seine Entscheidungen erfolgen mittels Bescheiden, die im Verwaltungsweg bekämpft werden können.Die Versetzung bzw Verwendungsänderung eines Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Nichts anderes gilt für die Behauptung, eine Maßnahme sei als unzulässige Versetzung bzw Verwendungsänderung zu qualifizieren. Der Bund als Dienstgeber der bei der Beklagten beschäftigten Beamten übt seine Diensthoheit durch das iSd § 125 Abs 1 UG 2002 eingerichtete „Amt der Medizinischen Universität Wien" aus, das vom Rektor bzw der Rektorin geleitet wird und Dienstbehörde erster Instanz ist (Paragraph 125 &, #, 160 ;, A, b, s, 1 UG 2002). Das Amt der Universität ist für alle dienstrechtlichen Schritte zuständig, die im Zusammenhang mit allfälligen Versetzungen oder Verwendungsänderungen iSd Paragraphen 38,, 40 BDG erforderlich sind. Es hat dabei die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 zu beachten. Seine Entscheidungen erfolgen mittels Bescheiden, die im Verwaltungsweg bekämpft werden können.
Der Kläger hält dessen ungeachtet an der Zulässigkeit des Rechtswegs fest und versucht, dies mit § 125 Abs 6 und mit § 135 UG 2002 zu begründen.Der Kläger hält dessen ungeachtet an der Zulässigkeit des Rechtswegs fest und versucht, dies mit Paragraph 125, Absatz 6 und mit § 135 UG 2002 zu begründen.
§ 125 Abs 6 UG 2002 normiert, dass die übergeleiteten Beamten „den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt" sind. Das Rekursgericht hat dazu auf die Ausführungen von Kucsko-Stadlmayer (in Mayer, Kommentar zum Universitätsgesetz 2002, 423 IV.2.) verwiesen, nach denen diese Bestimmung auf einem Redaktionsversehen beruht, zumal es im UG 2002 eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im befristeten und im unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht gibt; eine differenzierende Bestimmung in einem früheren Ministerialentwurf wurde nicht in die Regierungsvorlage aufgenommen. Abgesehen davon ist die Bestimmung, die lediglich von der organisationsrechtlichen, nicht aber von der im oben dargestellten Sinn geregelten arbeitsrechtlichen Stellung spricht, von vornherein ungeeignet, den daraus vom Kläger gezogenen Schluss zu rechtfertigen, dass auch ihm als Beamten im Fall einer von ihm als unzulässig erachteten Versetzung der Rechtsweg offen stehen müsse. Dass die Herauslösung eines Labors aus einer Abteilung eine organisatorische Änderung darstellt, ist richtig; mit der organisationsrechtlichen Stellung des Klägers im Rahmen des UG 2002 - diese ergibt sich aus § 122 Abs 2 UG 2002 (Kucsko-Stadlmayer aaO, 42s IV.1.) - hat dies nichts zu tun.Paragraph 125, Absatz 6, UG 2002 normiert, dass die übergeleiteten Beamten „den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt" sind. Das Rekursgericht hat dazu auf die Ausführungen von KucskoStadlmayer (in Mayer, Kommentar zum Universitätsgesetz 2002, 423 römisch IV.2.) verwiesen, nach denen diese Bestimmung auf einem Redaktionsversehen beruht, zumal es im UG 2002 eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im befristeten und im unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht gibt; eine differenzierende Bestimmung in einem früheren Ministerialentwurf wurde nicht in die Regierungsvorlage aufgenommen. Abgesehen davon ist die Bestimmung, die lediglich von der organisationsrechtlichen, nicht aber von der im oben dargestellten Sinn geregelten arbeitsrechtlichen Stellung spricht, von vornherein ungeeignet, den daraus vom Kläger gezogenen Schluss zu rechtfertigen, dass auch ihm als Beamten im Fall einer von ihm als unzulässig erachteten Versetzung der Rechtsweg offen stehen müsse. Dass die Herauslösung eines Labors aus einer Abteilung eine organisatorische Änderung darstellt, ist richtig; mit der organisationsrechtlichen Stellung des Klägers im Rahmen des UG 2002 - diese ergibt sich aus Paragraph 122, Abs 2 UG 2002 (KucskoStadlmayer aaO, 42s römisch IV.1.) - hat dies nichts zu tun.
Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rekursgerichts gegen die vom Kläger unter Berufung auf § 135 UG 2002 geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, vor einer verschlechternden Versetzung (bzw Verwendungsänderung) die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (siehe dazu näher zur vergleichbaren, aber mittlerweile überholten Rechtslage nach dem PTSG: 9 ObA 56/03f; 9 ObA 106/03h), braucht nicht eingegangen zu werden. Auch aus dieser Verpflichtung kann nämlich die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Überprüfung einer in Ausübung der Diensthoheit des Bundes gesetzten Maßnahme nicht abgeleitet werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen den Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem ArbVG - den ordentlichen Gerichten, wie sie der Kläger postuliert, ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten. Eine Überprüfungsbefugnis der ordentlichen Gerichte von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden würde auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen (so schon 9 ObA 32/05d). Den in der Revision zitierten Entscheidungen 9 ObA 56/03f und 9 ObA 106/03h ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Sie betreffen aufgrund der damals durch § 72 Abs 1 PBVG iVm § 101 ArbVG geprägten Rechtslage im Bereich der Telekom-Austria erhobene Klagen des Dienstgebers gegen den Personalausschuss auf Zustimmung zur Versetzung eines ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41 BDG zur Überprüfung der Versetzung oder Verwendungsänderung des Beamten wurde mit diesen Klagen, die der Rechtsprechung der im Verwaltungsverfahren zur Entscheidung berufenen Berufungskommission nach § 41 BDG entsprachen (BerK 193-427/239-BK/01; BerK 26/7-BK/01; ebenso Germ, DRdA 2003, 88 f), nicht in Frage gestellt.Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rekursgerichts gegen die vom Kläger unter Berufung auf § 135 UG 2002 geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, vor einer verschlechternden Versetzung (bzw Verwendungsänderung) die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (siehe dazu näher zur vergleichbaren, aber mittlerweile überholten Rechtslage nach dem PTSG: 9 ObA 56/03f; 9 ObA 106/03h), braucht nicht eingegangen zu werden. Auch aus dieser Verpflichtung kann nämlich die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Überprüfung einer in Ausübung der Diensthoheit des Bundes gesetzten Maßnahme nicht abgeleitet werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen den Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem ArbVG - den ordentlichen Gerichten, wie sie der Kläger postuliert, ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten. Eine Überprüfungsbefugnis der ordentlichen Gerichte von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden würde auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen (so schon 9 ObA 32/05d). Den in der Revision zitierten Entscheidungen 9 ObA 56/03f und 9 ObA 106/03h ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Sie betreffen aufgrund der damals durch § 72 Absatz eins, PBVG iVm § 101 ArbVG geprägten Rechtslage im Bereich der Telekom-Austria erhobene Klagen des Dienstgebers gegen den Personalausschuss auf Zustimmung zur Versetzung eines ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41 BDG zur Überprüfung der Versetzung oder Verwendungsänderung des Beamten wurde mit diesen Klagen, die der Rechtsprechung der im Verwaltungsverfahren zur Entscheidung berufenen Berufungskommission nach § 41 BDG entsprachen (BerK 193-427/239-BK/01; BerK 26/7-BK/01; ebenso Germ, DRdA 2003, 88 f), nicht in Frage gestellt.
Textnummer
E86792European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00040.07A.0228.000Im RIS seit
29.03.2008Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010